§ 1612b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anrechnung von Kindergeld auf Barunterhalt: § 1612b

Kindergeld mindert Barbedarf: bei Betreuung eines Elternteils zur Hälfte, sonst voll. Erhöhtes Kindergeld nicht gemeinschaftliches Kind wird nicht angerechnet.

Amtlicher Text § 1612b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden: 1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2); 2. in allen anderen Fällen in voller Höhe. In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.
  • (2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Das Kindergeld wird zur Deckung des Barbedarfs des Kindes verwendet. Es mindert den Barbedarf, also den Geldbetrag, den das Kind für seinen Lebensunterhalt benötigt.

Wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (der andere Elternteil zahlt Barunterhalt), wird nur die Hälfte des Kindergeldes auf den Barbedarf angerechnet. In allen anderen Fällen, etwa wenn beide Elternteile Barunterhalt zahlen oder das Kind bei einem Elternteil lebt, der auch Barunterhalt erhält, wird das volle Kindergeld angerechnet.

Ist das Kindergeld erhöht, weil ein nicht gemeinschaftliches Kind (z. B. Stiefkind) berücksichtigt wird, wird dieser Erhöhungsbetrag nicht bedarfsmindernd angerechnet.

Wann sie gilt

  • Kind lebt bei der Mutter, Vater zahlt Barunterhalt: Kindergeld wird zur Hälfte angerechnet.
  • Kind lebt beim Vater, Mutter zahlt Barunterhalt: ebenfalls halbe Anrechnung.
  • Kind lebt bei einem Elternteil, der kein Barunterhalt vom anderen erhält: volles Kindergeld wird angerechnet.
  • Kindergeld wird wegen eines Stiefkindes im Haushalt erhöht: der Erhöhungsbetrag bleibt unberücksichtigt.
  • Beide Elternteile zahlen Barunterhalt (z. B. bei gemeinsamem Sorgerecht): volles Kindergeld wird angerechnet.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass das Kindergeld immer vollständig auf den Unterhalt angerechnet wird – tatsächlich nur, wenn kein Elternteil durch Betreuung leistet.
  • Dass die Anrechnung den gesamten Unterhaltsanspruch (auch Naturalunterhalt) mindert – sie betrifft nur den Barbedarf.
  • Dass das Kindergeld immer dem betreuenden Elternteil zusteht – das regelt § 1612b nicht, sondern das Kindergeldrecht.
  • Dass erhöhtes Kindergeld wegen eines gemeinschaftlichen Kindes anders behandelt wird – die Regelung betrifft nur nicht gemeinschaftliche Kinder.

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