§ 1612a BGB

87, 100 und 117 Prozent Mindestunterhalt (§ 1612a BGB)

Nach § 1612a BGB beträgt der Mindestunterhalt je nach Altersstufe 87, 100 oder 117 Prozent des Existenzminimums. Der Betrag wird auf volle Euro aufgerundet.

Amtlicher Text § 1612a BGB — Deutschland
  • (1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes 1. für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent, 2. für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und 3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums des minderjährigen Kindes.
  • (2) Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.
  • (3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.
  • (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.
  • (5) (weggefallen)

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1612a legt die Grundlage jeder Unterhaltsberechnung für minderjährige Kinder. Absatz 1 gibt dem Kind, das nicht mit einem Elternteil in einem Haushalt lebt, den Anspruch, den Unterhalt von diesem Elternteil als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts zu verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes und beträgt monatlich, gestaffelt nach drei Altersstufen: 87 Prozent bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, 100 Prozent vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres und 117 Prozent ab dem 13. Lebensjahr.

Absatz 2 enthält die Rechenvorgaben: Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen, jede weitere Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt, und der sich ergebende Unterhaltsbetrag ist auf volle Euro aufzurunden. Absatz 3 bestimmt den Wechsel der Altersstufe: Der höhere Unterhalt gilt ab dem Beginn des Monats, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet. Der Anspruch steigt also nicht erst zum nächsten Jahreswechsel, sondern mit dem Geburtstagsmonat – ein Punkt, der bei Titeln mit dynamischer Bezugnahme automatisch greift, bei starren Beträgen aber übersehen wird.

Absatz 4 verlagert die konkreten Zahlen aus dem Gesetz heraus: Das zuständige Bundesministerium legt den Mindestunterhalt alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung fest. Deshalb steht in § 1612a kein Eurobetrag, und deshalb ist die Düsseldorfer Tabelle keine Rechtsnorm, sondern eine von den Oberlandesgerichten erstellte Orientierungshilfe, die auf diesem Mindestunterhalt aufbaut und ihn nach Einkommensgruppen fortschreibt. Was tatsächlich zu zahlen ist, hängt zusätzlich von der Leistungsfähigkeit nach § 1603, der Rangfolge nach § 1609 und der Anrechnung des Kindergeldes ab. Für die Vergangenheit kann Unterhalt zudem nur unter den engen Voraussetzungen des § 1613 verlangt werden – wer nicht rechtzeitig auffordert, verliert die Rückstände.

Wann sie gilt

  • Der Unterhalt für ein Kind soll erstmals berechnet oder tituliert werden.
  • Das Kind wird 13 und der Unterhalt soll angepasst werden.
  • Streit über die richtige Altersstufe und den Zeitpunkt der Erhöhung.
  • Der Titel nennt einen festen Betrag statt eines dynamischen Prozentsatzes.
  • Es geht um Unterhalt für zurückliegende Monate.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Er nennt keine Eurobeträge. Der Mindestunterhalt wird nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung festgelegt.
  • Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, sondern eine Orientierungshilfe der Oberlandesgerichte, die auf diesem Paragraphen aufbaut.
  • Er sagt nichts über die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen; die steht in § 1603.
  • Er begründet keinen Anspruch für die Vergangenheit; dafür gelten die engen Voraussetzungen des § 1613.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Ein Kind ist im Mai dreizehn geworden. Der Elternteil, bei dem es nicht lebt, zahlt weiter den Betrag der zweiten Altersstufe und meint, eine Änderung sei erst mit einem neuen Titel möglich.

Wie der Wortlaut greift

Absatz 1 staffelt den Mindestunterhalt in drei Altersstufen, und Absatz 3 sagt, wann gewechselt wird: Der Unterhalt der höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats zu leisten, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet. Der Fall hängt daran, ob der Titel dynamisch als Prozentsatz des Mindestunterhalts formuliert ist – dann passt er sich automatisch an – oder auf einen festen Betrag lautet.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Der Titel wird einvernehmlich auf eine dynamische Formulierung umgestellt; die Differenz für die Monate seit dem Geburtstag wird in drei Raten nachgezahlt.

Veranschaulichendes Beispiel

Zwei Eltern verhandeln erstmals über den Unterhalt für ein siebenjähriges Kind. Der eine legt eine Tabelle aus dem Internet vor, der andere sagt, im Gesetz stünden gar keine Beträge.

Wie der Wortlaut greift

Beide haben teilweise recht: § 1612a nennt keine Eurobeträge, sondern definiert den Mindestunterhalt als Prozentsatz des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes, dessen Höhe nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung festgelegt wird. Die Düsseldorfer Tabelle baut darauf auf, ist aber kein Gesetz. Der Fall hängt daran, von welchem Mindestunterhaltsbetrag und welcher Einkommensgruppe ausgegangen wird.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Beide legen die aktuelle Verordnung und die Einkommensnachweise nebeneinander und einigen sich auf einen Prozentsatz des Mindestunterhalts, der jährlich automatisch fortgeschrieben wird.

Dasselbe Problem anderswo

Die übrigen Rechtsordnungen dieser Sammlung beantworten dasselbe Alltagsproblem mit eigenen Vorschriften.

Der Vergleich und diese Kurzfassungen sind auf Englisch.

The other parent stopped paying: child maintenance in four civil codes

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1612a BGB wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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