§ 1612a legt die Grundlage jeder Unterhaltsberechnung für minderjährige Kinder. Absatz 1 gibt dem Kind, das nicht mit einem Elternteil in einem Haushalt lebt, den Anspruch, den Unterhalt von diesem Elternteil als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts zu verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes und beträgt monatlich, gestaffelt nach drei Altersstufen: 87 Prozent bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, 100 Prozent vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres und 117 Prozent ab dem 13. Lebensjahr.
Absatz 2 enthält die Rechenvorgaben: Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen, jede weitere Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt, und der sich ergebende Unterhaltsbetrag ist auf volle Euro aufzurunden. Absatz 3 bestimmt den Wechsel der Altersstufe: Der höhere Unterhalt gilt ab dem Beginn des Monats, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet. Der Anspruch steigt also nicht erst zum nächsten Jahreswechsel, sondern mit dem Geburtstagsmonat – ein Punkt, der bei Titeln mit dynamischer Bezugnahme automatisch greift, bei starren Beträgen aber übersehen wird.
Absatz 4 verlagert die konkreten Zahlen aus dem Gesetz heraus: Das zuständige Bundesministerium legt den Mindestunterhalt alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung fest. Deshalb steht in § 1612a kein Eurobetrag, und deshalb ist die Düsseldorfer Tabelle keine Rechtsnorm, sondern eine von den Oberlandesgerichten erstellte Orientierungshilfe, die auf diesem Mindestunterhalt aufbaut und ihn nach Einkommensgruppen fortschreibt. Was tatsächlich zu zahlen ist, hängt zusätzlich von der Leistungsfähigkeit nach § 1603, der Rangfolge nach § 1609 und der Anrechnung des Kindergeldes ab. Für die Vergangenheit kann Unterhalt zudem nur unter den engen Voraussetzungen des § 1613 verlangt werden – wer nicht rechtzeitig auffordert, verliert die Rückstände.