Unterhalt rückwirkend verlangen § 1613
Unterhalt für die Vergangenheit gibt es grundsätzlich ab Auskunftsverlangen, Verzug oder Klage. Sonderbedarf kann ein Jahr ohne dies gefordert werden.
- (1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.
- (2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen 1. wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist; 2. für den Zeitraum, in dem er a) aus rechtlichen Gründen oder b) aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen, an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.
- (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Unterhalt für vergangene Zeiträume kann grundsätzlich nicht ohne Weiteres rückwirkend verlangt werden. Ein Unterhaltsberechtigter kann Erfüllung oder Schadensersatz für die Vergangenheit erst ab dem Zeitpunkt fordern, zu dem der Verpflichtete zur Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen aufgefordert wurde, in Verzug geraten ist oder der Anspruch gerichtlich rechtshängig geworden ist. Tritt ein solches Ereignis ein, wird der Unterhalt rückwirkend ab dem Ersten desselben Monats geschuldet.
Ausnahmen gelten für einen unregelmäßigen, außergewöhnlich hohen Sonderbedarf sowie für Zeiträume, in denen der Berechtigte aus rechtlichen Gründen oder wegen Hindernissen aus dem Verantwortungsbereich des Pflichtigen an der Geltendmachung gehindert war. Sonderbedarf kann innerhalb eines Jahres seit seiner Entstehung ohne vorheriges Auskunftsverlangen oder Verzug nachgefordert werden. Nach Ablauf dieses Jahres ist die Nachforderung von Sonderbedarf nur zulässig, wenn der Verpflichtete zuvor bereits in Verzug geraten oder der Anspruch rechtshängig geworden war.
Soweit bei rechtlichen oder tatsächlichen Hinderungsgründen die volle oder sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde, kann die Erfüllung ausgeschlossen, gestundet oder auf Teilbeträge beschränkt werden.
Wann sie gilt
- Ein Elternteil verlangt rückwirkend ab dem Ersten des Monats Kindesunterhalt, nachdem er den anderen Elternteil Mitte des Monats zur Auskunft über dessen Einkommen aufgefordert hat.
- Ein Unterhaltsberechtigter fordert sechs Monate nach Entstehung den Ersatz für eine überraschende, kostspielige medizinische Behandlung als Sonderbedarf nach.
- Ein Berechtigter fordert Unterhalt für einen vergangenen Zeitraum nach, weil der Pflichtige seinen Aufenthalt verborgen hatte und dadurch Auskunftsersuchen unmöglich waren.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Bestimmung der regelmäßigen Unterhaltshöhe; diese richtet sich nach § 1610.
- Der vertragliche Verzicht auf künftigen Unterhalt; dieser wird durch § 1614 geregelt.
- Die Rangfolge bei mehreren Unterhaltsberechtigten; hierfür gilt § 1609.
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