§ 1611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Kürzung und Wegfall des Unterhaltsanspruchs (§ 1611)

Bei schwerem Fehlverhalten oder eigener Vernachlässigung der Unterhaltspflicht wird Unterhalt auf den billigen Betrag gekürzt oder entfällt ganz.

Amtlicher Text § 1611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
  • (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.
  • (3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen der Unterhaltsanspruch wegen des Verhaltens der bedürftigen Person gekürzt wird oder vollständig erlischt. Wer seine Bedürftigkeit durch eigenes sittliches Verschulden herbeigeführt hat, seine frühere eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Pflichtigen gröblich vernachlässigt hat oder sich einer schweren Verfehlung gegen den Pflichtigen oder deren nahe Angehörige schuldig macht, erhält Unterhalt nur noch in einer der Billigkeit entsprechenden Höhe.

Führt das Verhalten dazu, dass eine Unterhaltspflicht grob unbillig wäre, entfällt der Anspruch vollständig. Kann der Anspruch nach diesen Regeln beschränkt werden, darf die bedürftige Person die Kürzung nicht dadurch umgehen, dass sie stattdessen andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nimmt.

Auf Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder gegenüber ihren Eltern finden diese Beschränkungen keine Anwendung. Eltern bleiben gegenüber ihren minderjährigen Kindern stets unterhaltspflichtig.

Wann sie gilt

  • Ein pflegebedürftiger Vater verlangt Unterhalt von seinem erwachsenen Kind, obwohl er früher seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber diesem Kind jahrelang vernachlässigt hat.
  • Eine bedürftig gewordene Person fordert Unterhalt, nachdem sie eine vorsätzliche schwere Straftat gegen den Unterhaltspflichtigen oder dessen Ehegatten begangen hat.
  • Jemand gerät durch schuldhaftes, sittlich vorwerfbares Verhalten in Not und verlangt nun finanziellen Ausgleich von Verwandten.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Ein minderjähriges Kind hat sich gegenüber den Eltern schwer verfehlt und soll deshalb keinen Unterhalt erhalten.
  • Eine bedürftige Person gerät ohne eigenes sittliches Verschulden durch Krankheit oder Erwerbslosigkeit in finanzielle Not.
  • Unterhaltsansprüche zwischen geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten.

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