Maß des Unterhalts nach Lebensstellung § 1610
§ 1610 BGB: Unterhalt bemisst sich nach Lebensstellung des Bedürftigen und umfasst gesamten Lebensbedarf, Berufsvorbildung und Erziehung.
- (1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
- (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Damit ist gemeint, dass der Unterhalt dem sozialen und wirtschaftlichen Umfeld entsprechen soll, in dem die Person vor der Bedürftigkeit lebte oder üblicherweise lebt. Man spricht vom „angemessenen Unterhalt“.\n\nDer Unterhalt umfasst alles, was zum täglichen Leben nötig ist: Wohnen, Essen, Kleidung, Gesundheit, aber auch die Kosten für eine angemessene Berufsausbildung oder -vorbildung. Bei Kindern oder anderen erziehungsbedürftigen Personen fallen auch die Erziehungskosten darunter.
Wann sie gilt
- Ein volljähriges Kind, das eine Ausbildung beginnt, fordert von seinen Eltern Unterhalt für Lebenshaltungskosten und Studiengebühren. Hier bestimmt § 1610 den Umfang.
- Ein geschiedener Ehegatte verlangt nach der Scheidung Unterhalt, der seinem bisherigen Lebensstandard entspricht (angemessener Unterhalt nach der Lebensstellung während der Ehe).
- Eine Mutter, die nach der Geburt ihres Kindes aufgrund der Betreuung nicht erwerbstätig sein kann, fordert Unterhalt vom Vater des Kindes. Der Unterhalt umfasst ihren gesamten Lebensbedarf, nicht nur das Kind.
- Ein arbeitsloser Jugendlicher lebt bei seinen Eltern und benötigt Unterhalt für eine berufliche Umschulung. § 1610 regelt, dass die Kosten der Vorbildung zum Beruf zum Unterhalt gehören.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Wer unterhaltsberechtigt ist (das regeln §§ 1601, 1602).
- Die konkrete Höhe des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder (dafür gibt es § 1612a und die Mindestunterhaltsverordnung).
- Ob Unterhalt für die Vergangenheit nachgefordert werden kann (das ist in § 1613 geregelt).
- In welcher Reihenfolge mehrere Unterhaltsberechtigte bedient werden (dafür ist § 1609 zuständig).
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