Neubestimmung des Geburtsnamens Volljähriger § 1617i
Volljährige können ihren als Minderjährige erhaltenen Geburtsnamen einmalig neu bestimmen oder Bindestriche bei Doppelnamen anpassen (§ 1617i BGB).
- (1) Jede volljährige Person kann den Geburtsnamen, den sie als Minderjährige erworben hat, einmalig wie folgt neu bestimmen: 1. wenn ihr Geburtsname aus mehreren Namen besteht: indem sie nur einen oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zu ihrem Geburtsnamen bestimmt, 2. wenn sie den Familiennamen nur eines Elternteils als Geburtsnamen erhalten hat: indem sie a) diesen durch den Familiennamen des anderen Elternteils ersetzt oder b) diesem den Familiennamen des anderen Elternteils voranstellt oder anfügt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt § 1617 Absatz 2 Nummer 1 entsprechend, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 2 entsprechend. Die Neubestimmung bedarf der Einwilligung desjenigen Elternteils, dessen Name zum neuen Geburtsnamen bestimmt oder dem bisherigen Geburtsnamen vorangestellt oder angefügt wird, es sei denn, der Elternteil ist bereits verstorben.
- (2) Gehört eine volljährige Person der friesischen Volksgruppe oder der dänischen Minderheit an und hat sie einen Geburtsnamen nach § 1617g oder § 1617h erhalten, so gilt für die Neubestimmung des Geburtsnamens Absatz 1 sinngemäß. Hat eine volljährige Person, die der friesischen Volksgruppe oder der dänischen Minderheit angehört, keinen Geburtsnamen nach § 1617g oder § 1617h erhalten, so kann sie ihren Geburtsnamen entsprechend diesen Vorschriften einmalig neu bestimmen.
- (3) Hinsichtlich der nach den Absätzen 1 und 2 wählbaren Namen ist auf den Zeitpunkt der Geburt oder der Annahme als Kind abzustellen; § 1617c Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 gilt entsprechend.
- (4) Führt eine volljährige Person einen Doppelnamen, so kann sie außer in den Fällen des Absatzes 2 bestimmen, dass 1. ein vorhandener Bindestrich wegfällt oder 2. ein Bindestrich hinzugefügt wird, wenn der Doppelname ohne einen Bindestrich gebildet wurde. Ehegatten, die einen Ehenamen führen, können diese Erklärung nur gemeinsam abgeben.
- (5) Die Erklärungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 sind gegenüber dem Standesamt abzugeben und öffentlich zu beglaubigen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1617i BGB ermöglicht volljährigen Personen eine einmalige Neubestimmung ihres als Minderjährige erworbenen Geburtsnamens. Wer als Kind den Familiennamen nur eines Elternteils erhalten hat, kann diesen durch den Namen des anderen Elternteils ersetzen, ihm voranstellen oder anfügen. Besteht der Geburtsname bereits aus mehreren Namen, kann er auf einen oder einzelne dieser Namen verkürzt werden.
Sofern der Name des anderen Elternteils gewählt, vorangestellt oder angefügt wird, ist die Einwilligung dieses Elternteils erforderlich, es sei denn, dieser ist bereits verstorben. Für Personen, die der friesischen Volksgruppe oder dänischen Minderheit angehören, gelten Sonderregelungen zur Anpassung oder nachträglichen Neubestimmung nach friesischer oder dänischer Tradition.
Bei der Führung eines Doppelnamens kann zudem bestimmt werden, ob ein Bindestrich hinzugefügt oder entfernt werden soll. Wer verheiratet ist und einen Ehenamen führt, kann eine solche Erklärung zum Bindestrich nur gemeinsam mit dem Ehegatten abgeben. Sämtliche Erklärungen nach dieser Vorschrift müssen gegenüber dem Standesamt abgegeben und öffentlich beglaubigt werden.
Wann sie gilt
- Eine volljährig gewordene Person, die bisher nur den Nachnamen der Mutter trug, möchte zusätzlich den Nachnamen des Vaters als Doppelnamen voranstellen oder anfügen.
- Eine erwachsene Person mit einem aus zwei Teilen bestehenden Geburtsnamen möchte einen der beiden Namen ablegen und fortan nur noch einen Einzelnamen führen.
- Eine volljährige Person, deren Doppelname bisher ohne Bindestrich geschrieben wurde, möchte beim Standesamt einen Bindestrich zwischen den beiden Namen einfügen lassen.
- Eine Person aus der dänischen Minderheit möchte ihren Geburtsnamen einmalig entsprechend der dänischen Namensgebungstradition neu bestimmen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Bestimmung des Ehenamens bei oder nach der Eheschließung.
- Die Erstbestimmung des Geburtsnamens für ein minderjähriges Kind (geregelt in § 1616 und § 1617).
- Die behördliche Namensänderung aus wichtigem Grund bei psychischer Belastung oder Stigmatisierung (geregelt im Namensänderungsgesetz).
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