§ 1631a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Elterliche Pflicht bei der Schul- und Berufswahl § 1631a

Bei der Auswahl von Schule, Ausbildung und Beruf müssen Eltern die Eignung und Neigung des Kindes berücksichtigen sowie bei Zweifeln Fachrat einholen.

Amtlicher Text § 1631a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

In Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufs nehmen die Eltern insbesondere auf Eignung und Neigung des Kindes Rücksicht. Bestehen Zweifel, so soll der Rat eines Lehrers oder einer anderen geeigneten Person eingeholt werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Eltern sind gesetzlich verpflichtet, bei allen Entscheidungen über die schulische und berufliche Zukunft ihres Kindes auf dessen persönliche Fähigkeiten und Interessen Rücksicht zu nehmen. Das Wohl und die Begabung des Kindes stehen im Mittelpunkt, nicht die persönlichen Wünsche oder unerfüllten Lebensträume der Eltern.

Wenn Unklarheiten oder Uneinigkeiten darüber bestehen, welcher Bildungsweg oder Berufsweg für das Kind geeignet ist, sieht die Regelung vor, dass der Rat von Lehrkräften oder anderen fachlich qualifizierten Personen eingeholt werden soll.

Die Vorschrift richtet sich an die Sorgeberechtigten im Rahmen der Personensorge. Sie begründet einen Ausrichtungsmaßstab für das elterliche Handeln, stellt jedoch keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, mit der das Kind einen bestimmten Bildungsweg gerichtlich einklagen kann.

Wann sie gilt

  • Eltern entscheiden, ob das Kind nach der Grundschule ein Gymnasium, eine Realschule oder eine Hauptschule besuchen soll.
  • Ein Jugendliche möchte eine handwerkliche Ausbildung beginnen, während die Eltern auf einem Studium bestehen.
  • Bei Unklarheiten über den passenden Schulabschluss bitten Eltern die Klassenlehrkraft um eine begründete Empfehlung.
  • Eltern melden das Kind gegen dessen ausgeprägtes Interesse und trotz fehlender Sprachkenntnisse an einer spezialisierten Fremdsprachenschule an.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Einklagen des Besuchs einer Wunschschule durch das Kind gegen den Willen beider Elternteile.
  • Entscheidung bei Konflikten zwischen getrennt lebenden Elternteilen über den Schulwechsel.
  • Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen für die Finanzierung des Studiums oder der Ausbildung.

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