Ausübung der elterlichen Sorge § 1627
Die Eltern üben die elterliche Sorge eigenverantwortlich und im Einvernehmen zum Kindeswohl aus. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie sich einigen.
Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Vorschrift legt fest, wie Eltern ihre elterliche Sorge ausüben müssen: eigenverantwortlich, im gegenseitigen Einvernehmen und stets zum Wohl des Kindes. Das bedeutet, dass beide Elternteile bei alltäglichen und grundlegenden Entscheidungen zusammenwirken sollen – von der Gesundheitsvorsorge bis zur schulischen Laufbahn.
Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten, sind die Eltern verpflichtet, eine Einigung zu suchen. Gelingt das nicht, können sie gemäß § 1628 eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Vorschrift selbst enthält keine Regelung darüber, wer bei anhaltendem Streit das letzte Wort hat.
Der Begriff „elterliche Sorge“ umfasst sowohl die Personensorge als auch die Vermögenssorge – beides unterliegt dem Grundsatz des Kindeswohls. Die Eigenverantwortung der Eltern schließt staatliche Eingriffe aus, solange das Kindeswohl nicht gefährdet ist.
Wann sie gilt
- Eltern streiten darüber, ob das Kind eine Privatschule besuchen soll.
- Ein Elternteil möchte das Kind gegen eine Impfung, der andere nicht.
- Die Eltern sind uneins über die Urlaubsziele und Freizeitaktivitäten des Kindes.
- Es geht um die Entscheidung, ob das Kind an einem mehrtägigen Schulausflug teilnimmt.
- Die Eltern haben unterschiedliche Vorstellungen zur religiösen Erziehung des Kindes.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die gerichtliche Entscheidung bei Uneinigkeit – diese regelt § 1628 BGB.
- Die Vertretung des Kindes nach außen – hierfür ist § 1629 BGB maßgeblich.
- Inhalt und Grenzen der Personensorge, etwa Umgangsrecht oder Herausgabe – diese finden sich in §§ 1631, 1632 BGB.
- Das Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern – dieses wird in § 1626a BGB behandelt.
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