§ 1631 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Personensorge und Gewaltverbot in der Erziehung § 1631

§ 1631 BGB bestimmt die Personensorge: Pflege, Erziehung, Aufenthaltsbestimmung. Kinder haben das Recht auf Pflege und gewaltfreie Erziehung ohne Bestrafungen.

Amtlicher Text § 1631 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
  • (2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.
  • (3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Personensorge ist der Teil der elterlichen Sorge, der sich auf die Person des Kindes bezieht. Sie umfasst das Recht und die Pflicht der Eltern, für das Kind zu sorgen, seine Erziehung zu gestalten, seine Beaufsichtigung sicherzustellen und seinen Wohn- und Aufenthaltsort festzulegen.

Das Gesetz zieht der elterlichen Erziehung eine klare Grenze: Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Jegliche Anwendung von körperlicher Gewalt, Prügel, Ohrfeigen, seelischen Verletzungen oder sonstigen entwürdigenden Erziehungsmaßnahmen ist rechtlich ausgeschlossen.

Soweit Eltern bei der Ausübung der Personensorge Unterstützung benötigen, bietet die Vorschrift die Grundlage dafür, dass das Familiengericht auf Antrag in geeigneten Fällen helfend mitwirkt.

Wann sie gilt

  • Ein Elternteil bestimmt den Wohnsitz und den alltäglichen Aufenthaltsort des minderjährigen Kindes.
  • Eltern entscheiden über die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung ihres Kindes im Alltag.
  • Ein Elternteil wendet Ohrfeigen oder andere körperliche Züchtigungen als Erziehungsmaßnahme an.
  • Eltern beantragen beim Familiengericht Unterstützung bei der praktischen Ausübung der Sorge.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Verwaltung des Geldes oder Eigentums des Kindes; dies betrifft die Vermögenssorge.
  • Der Entzug des Sorgerechts wegen Kindeswohlgefährdung.
  • Freiheitsentziehende Unterbringung oder Maßnahmen bei einem Kind.

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