§ 1631b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern § 1631b

Regelt die Genehmigungspflicht für freiheitsentziehende Unterbringung und Maßnahmen bei Kindern, etwa bei erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung.

Amtlicher Text § 1631b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.
  • (2) Die Genehmigung des Familiengerichts ist auch erforderlich, wenn dem Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Dieser Paragraph verlangt, dass das Familiengericht eine freiheitsentziehende Unterbringung oder Maßnahme bei einem Kind genehmigt. Gemeint ist etwa die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder der Einsatz von Bettgittern, Medikamenten oder anderen Mitteln, die das Kind über längere Zeit oder regelmäßig in seiner Bewegungsfreiheit einschränken.

Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Maßnahme zum Wohl des Kindes notwendig ist, insbesondere um eine erhebliche Gefahr für das Kind selbst oder für andere abzuwenden. Zudem muss die Gefahr auf keine andere Weise – auch nicht durch öffentliche Hilfen – abgewendet werden können. In dringenden Fällen darf die Maßnahme auch ohne vorherige Genehmigung durchgeführt werden, muss aber unverzüglich nachgeholt werden.

Wann sie gilt

  • Ein Kind soll in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik untergebracht werden, weil es sich selbst verletzt.
  • Ein Jugendlicher wird in einem Heim regelmäßig nachts in seinem Zimmer eingeschlossen, weil er wegläuft.
  • Ein Kleinkind wird zur Verhinderung von Stürzen für mehrere Stunden in einem Hochstuhl mit einem Gurt fixiert, der altersunangemessen ist.
  • Einem Kind werden über Wochen Medikamente verabreicht, um es ruhigzustellen, ohne dass eine altersgerechte Alternative besteht.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Kurze körperliche Fixierung bei akuter Gefahr (z.B. um einen Wutausbruch zu stoppen) – dies fällt nicht unter den Begriff der längerfristigen oder regelmäßigen Maßnahme, kann aber durch andere Vorschriften geregelt sein.
  • Elterliche Erziehungsmaßnahmen wie Zimmerarrest ohne mechanische Vorrichtungen oder Medikamente – dies ist keine Freiheitsentziehung im Sinne des §1631b.
  • Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie ohne Freiheitsentzug – dies betrifft andere Regelungen der elterlichen Sorge.

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