§ 1628 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Entscheidungsübertragung bei Elternstreit § 1628

Können sich Eltern in einer wichtigen Angelegenheit nicht einigen, kann das Familiengericht die Entscheidung einem Elternteil übertragen.

Amtlicher Text § 1628 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Besteht bei gemeinsamer elterlicher Sorge Streit über eine konkrete Frage von erheblicher Bedeutung für das Kind, ermöglicht diese Vorschrift eine gerichtliche Lösung. Das Familiengericht entscheidet dabei nicht selbst anstelle der Eltern über die Sachfrage, sondern kann die Befugnis zur Entscheidung einem Elternteil allein zuweisen.

Eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung liegt vor, wenn die Regelung schwerwiegende oder langfristige Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes hat. Entscheidungen des täglichen Lebens sind hiervon ausgenommen.

Das Gericht kann die Übertragung der Entscheidungskompetenz an einen Elternteil mit Auflagen oder Beschränkungen verbinden.

Wann sie gilt

  • Uneinigkeit der Eltern über den Wechsel auf eine bestimmte weiterführende Schule
  • Streit über eine medizinisch empfohlene Impfung oder eine Operation des Kindes
  • Konflikt über die Beantragung eines Passdokuments für eine Fernreise
  • Uneinigkeit über die Auswanderung oder den Umzug des Kindes ins Ausland

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dauerhafter Entzug des gesamten Sorgerechts; dies richtet sich nach den Vorschriften zum Schutz des Kindeswohls
  • Alltägliche Fragestellungen wie Schlafzeiten, Kleidung oder Ernährung; hier entscheidet der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält
  • Regelung von Besuchs- und Umgangszeiten; hierfür gelten die eigenständigen Bestimmungen zum Umgangsrecht

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1628 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB