Beschneidung des männlichen Kindes § 1631d
Eltern dürfen in die Beschneidung ihres nicht einsichtsfähigen männlichen Kindes einwilligen. In den ersten sechs Monaten dürfen dies auch geschulte Personen.
- (1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.
- (2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Regelung gibt Eltern im Rahmen der Personensorge das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung ihres männlichen Kindes einzuweilligen. Voraussetzung ist, dass das Kind noch nicht selbst einsichts- und urteilsfähig ist und der Eingriff nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt. Die Einwilligung ist ausgeschlossen, wenn die Beschneidung das Wohl des Kindes gefährden würde.
Regulär muss der Eingriff von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt werden. In den ersten sechs Monaten nach der Geburt dürfen jedoch auch Personen eine Beschneidung vornehmen, die von einer Religionsgesellschaft dafür vorgesehen und speziell ausgebildet sind, ohne selbst Arzt zu sein.
Wann sie gilt
- Religiös motivierte Beschneidung eines neugeborenen Jungen durch einen von einer Religionsgemeinschaft ausgebildeten Beschneider
- Einwilligung der Eltern in eine Beschneidung aus kulturellen Gründen bei einem Säugling durch einen Arzt
- Prüfung der Zulässigkeit eines Eingriffs bei fehlender medizinischer Notwendigkeit
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Beschneidung von weiblichen Kindern, welche nach Strafrecht ausdrücklich verboten und strafbar ist
- Einwilligung in die Beschneidung eines bereits einsichts- und urteilsfähigen Jugendlichen, der selbst entscheiden muss
- Operationen an Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, geregelt in § 1631e BGB
- Streitigkeiten zwischen den Eltern über die Durchführung einer Beschneidung, geregelt in § 1628 BGB
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