§ 1631c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verbot der Sterilisation eines Kindes – § 1631c

§ 1631c BGB verbietet die Sterilisation eines Kindes. Weder Eltern noch Kind können einwilligen. § 1809 ist nicht anwendbar.

Amtlicher Text § 1631c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Eltern können nicht in eine Sterilisation des Kindes einwilligen. Auch das Kind selbst kann nicht in die Sterilisation einwilligen. § 1809 findet keine Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1631c BGB verbietet die Sterilisation eines Kindes. Das bedeutet, dass eine dauerhafte Unfruchtbarmachung bei Minderjährigen nicht erlaubt ist, auch wenn die Eltern oder das Kind selbst zustimmen.

Die Eltern haben kein Recht, in eine solche Maßnahme einzuwilligen. Auch das Kind kann nicht wirksam einwilligen, da es nicht geschäftsfähig ist. § 1809, der die Einwilligung in eine medizinische Behandlung durch den Minderjährigen oder seine Eltern betrifft, findet hier keine Anwendung.

Das Verbot gilt unabhängig von den Gründen. Es soll die körperliche Unversehrtheit und das Selbstbestimmungsrecht des Kindes schützen, bis es volljährig ist.

Wann sie gilt

  • Ein Elternteil möchte sein Kind sterilisieren lassen, um eine ungewollte Schwangerschaft zu verhindern.
  • Ein Jugendlicher verlangt die Sterilisation, weil er keine Kinder haben möchte, und die Eltern sind einverstanden.
  • Ein Arzt führt eine Sterilisation bei einem Kind durch, nachdem die Eltern eingewilligt haben.
  • Ein Gericht soll über die Zulässigkeit einer Sterilisation bei einem Kind mit Behinderung entscheiden, weil die Eltern dies wünschen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Sterilisation eines volljährigen Menschen (hier ist § 1631c nicht anwendbar, da es sich nicht um ein Kind handelt; die Einwilligung des Erwachsenen ist erforderlich).
  • Eine medizinisch notwendige Operation, die als Nebenwirkung zur Unfruchtbarkeit führt (dies ist keine Sterilisation im Sinne des Verbots, sondern eine Heilbehandlung, die nach anderen Vorschriften beurteilt wird).
  • Die Einwilligung in eine vorübergehende Verhütungsmethode, wie die Pille oder ein Kondom (dies ist keine Sterilisation).

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