§ 1638 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ausschluss der Eltern von Vermögensverwaltung § 1638

Bestimmt ein Erblasser oder Schenker, dass die Eltern das zugewendete Vermögen des Kindes nicht verwalten sollen, schließt dies ihre Vermögenssorge aus.

Amtlicher Text § 1638 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfall oder unter Lebenden erwirbt, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen.
  • (2) Was das Kind auf Grund eines zu einem solchen Vermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Vermögen gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vermögen bezieht, können die Eltern gleichfalls nicht verwalten.
  • (3) Ist durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung bestimmt, dass ein Elternteil das Vermögen nicht verwalten soll, so verwaltet es der andere Elternteil. Insoweit vertritt dieser das Kind.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wird einem Kind durch Testament, Erbvertrag oder Schenkung Vermögen zugewendet, kann die zuwendende Person bestimmen, dass die Eltern dieses Vermögen nicht verwalten dürfen. Die elterliche Vermögenssorge erstreckt sich in diesem Fall nicht auf dieses zugewendete Vermögen.

Dieser Verwaltungsausschluss gilt auch für Vermögenswerte, die das Kind als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung von Gegenständen aus diesem Vermögen erhält, sowie für Erträge und Erwerbe aus entsprechenden Rechtsgeschäften.

Schließt die anordnende Person nur einen Elternteil von der Verwaltung aus, verbleibt die Vermögensverwaltung und die Vertretung des Kindes für dieses Vermögen beim anderen Elternteil.

Wann sie gilt

  • Eine Großmutter vererbt ihrem Enkelkind Geld und legt im Testament fest, dass die Eltern das Erbe nicht verwalten dürfen.
  • Ein Onkel schenkt seiner Nichte eine Immobilie und bestimmt bei der Schenkung, dass der Vater des Kindes von der Verwaltung ausgeschlossen ist.
  • Ein dem Kind geschenktes Kunstwerk wird beschädigt, und die Entschädigung aus der Versicherung fällt unter dasselbe Verwaltungsverbot für die Eltern.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der gerichtliche Entzug der elterlichen Sorge wegen Kindeswohlgefährdung.
  • Meinungsverschiedenheiten der Eltern über die allgemeine Vermögensverwaltung ohne Bestimmung eines Erblassers.
  • Die allgemeine Pflicht der Eltern zur ordnungsgemäßen Geldanlage des Kindesvermögens.

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