§ 1632 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Herausgabe des Kindes; Umgangsbestimmung § 1632

Das Recht der Eltern, Herausgabe des Kindes zu verlangen, Umgang zu bestimmen, und die Verbleibensanordnung bei Familienpflege des Familiengerichts.

Amtlicher Text § 1632 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.
  • (2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.
  • (3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.
  • (4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn 1. sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und 2. die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Vorschrift regelt im Rahmen der Personensorge das Recht der Eltern, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es ihnen widerrechtlich vorenthält. Außerdem umfasst die Personensorge das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.

Streitigkeiten über diese Rechte entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils. Für Kinder, die seit längerer Zeit in Familienpflege leben, kann das Gericht auf Antrag der Pflegeperson oder von Amts wegen anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn die Wegnahme durch die Eltern das Kindeswohl gefährden würde.

Darüber hinaus kann das Gericht eine dauerhafte Verbleibensanordnung erlassen, wenn sich die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern trotz angebotener Beratung nicht nachhaltig verbessert haben und eine Besserung auch künftig nicht zu erwarten ist und die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Wann sie gilt

  • Ein Elternteil verlangt das Kind von den Großeltern zurück, die es nach einem Besuch nicht herausgeben.
  • Ein geschiedener Elternteil möchte den Umgang des anderen Elternteils mit dem Kind beschränken.
  • Eine Pflegefamilie, bei der das Kind seit Jahren lebt, will verhindern, dass die leiblichen Eltern es zurückholen.
  • Das Familiengericht entscheidet, ob ein Kind bei der Pflegeperson bleiben darf, weil die Rückkehr zu den Eltern das Kindeswohl gefährden würde.
  • Ein Elternteil beantragt eine gerichtliche Entscheidung, weil der andere Elternteil den Umgang verweigert.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Es regelt nicht die Ausübung der elterlichen Sorge insgesamt (siehe § 1627).
  • Es regelt nicht die Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern (siehe § 1628).
  • Es regelt nicht die Vertretung des Kindes (siehe § 1629).
  • Es regelt nicht die Vermögenssorge (siehe § 1638).

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