Anordnungen des Erblassers zur Vermögensverwaltung § 1639
Eltern verwalten Kindesvermögen aus Erbschaft oder Schenkung nach Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden. § 1837 Abs. 2 gilt entsprechend.
- (1) Was das Kind von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfall oder unter Lebenden erwirbt, haben die Eltern nach den Anordnungen zu verwalten, die durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung getroffen worden sind.
- (2) § 1837 Absatz 2 gilt entsprechend.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Erläutert den Anwendungsbereich: Wenn ein Kind Vermögen von Todes wegen (Erbschaft, Vermächtnis) oder durch unentgeltliche Zuwendung (Schenkung unter Lebenden oder auf den Todesfall) erwirbt, sind die Eltern bei der Verwaltung an die Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden gebunden. Diese Anordnungen können in einer letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) oder bei der Zuwendung selbst getroffen werden.
§ 1639 Abs. 2 verweist auf § 1837 Abs. 2 BGB, der die Pflicht des Vormunds zur Rechnungslegung und Berichterstattung gegenüber dem Familiengericht betrifft. Diese Pflicht gilt entsprechend für die Eltern, soweit sie das Kindesvermögen nach den Anordnungen verwalten. Das Familiengericht kann also Auskunft und Nachweise verlangen.
Enthält der Erblasser oder Zuwendende keine Anordnungen, gelten die allgemeinen Regeln der elterlichen Vermögenssorge (§§ 1638-1649 BGB). § 1639 schränkt die elterliche Verwaltungsfreiheit also nur ein, sofern konkrete Weisungen vorliegen.
Wann sie gilt
- Großvater vererbt seinem Enkelkind ein Haus; die Eltern müssen es nach den Anordnungen des Großvaters verwalten.
- Tante schenkt dem Kind eine Eigentumswohnung unter Lebenden mit der Auflage, die Mieteinnahmen nur für die Ausbildung zu verwenden.
- Erblasser setzt das Kind als Erben ein und bestimmt, dass das Vermögen bis zur Volljährigkeit nur in festverzinslichen Wertpapieren angelegt werden darf.
- Onkel vermacht dem Kind ein Gemälde mit der Bedingung, es nicht zu verkaufen.
- Schenkung auf den Todesfall durch eine Lebensversicherung, bei der der Versicherungsnehmer Anordnungen zur Verwaltung der Auszahlung getroffen hat.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Eltern dürfen das Kindesvermögen nach freiem Ermessen verwalten – dies regelt § 1638 BGB.
- Die Anordnungen des Erblassers sind stets umsetzbar – § 1639 sagt nichts über die Folgen bei Unmöglichkeit oder Unwirksamkeit der Anordnungen.
- § 1639 regelt die Verwendung der Einkünfte aus dem Kindesvermögen – dazu bestimmt § 1649 BGB die Reihenfolge der Verwendung.
- Der Erblasser kann Anordnungen treffen, die die gesetzliche Vertretungsmacht der Eltern vollständig aufheben – die allgemeinen Grenzen der elterlichen Sorge bleiben bestehen.
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