§ 1649 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens, § 1649

Verwendung der Einkünfte aus Kindesvermögen: zuerst für Unterhalt des Kindes, dann für Eltern und minderjährige Geschwister, wenn billig.

Amtlicher Text § 1649 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Einkünfte des Kindesvermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens nicht benötigt werden, sind für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Soweit die Vermögenseinkünfte nicht ausreichen, können die Einkünfte verwendet werden, die das Kind durch seine Arbeit oder durch den ihm nach § 112 gestatteten selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts erwirbt.
  • (2) Die Eltern können die Einkünfte des Vermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens und für den Unterhalt des Kindes nicht benötigt werden, für ihren eigenen Unterhalt und für den Unterhalt der minderjährigen Geschwister des Kindes verwenden, soweit dies unter Berücksichtigung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Beteiligten der Billigkeit entspricht.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Dieser Paragraph regelt, wie die Eltern die Einkünfte aus dem Vermögen ihres minderjährigen Kindes verwenden dürfen. Einkünfte sind zum Beispiel Zinsen, Mieteinnahmen oder Dividenden.

Zunächst müssen die Einkünfte für die ordnungsmäßige Verwaltung des Vermögens verwendet werden, etwa für Gebühren oder Steuerberatung. Was danach übrig bleibt, ist für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Reichen die Vermögenseinkünfte für den Unterhalt nicht aus, dürfen die Eltern auch die Einkünfte des Kindes aus eigener Arbeit oder aus einem selbständigen Erwerbsgeschäft (das dem Kind nach § 112 gestattet wurde) heranziehen.

Erst wenn alle diese Bedarfe gedeckt sind, dürfen die Eltern den Überschuss für ihren eigenen Unterhalt und für den Unterhalt minderjähriger Geschwister des Kindes verwenden. Das ist aber nur erlaubt, wenn es unter Berücksichtigung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse aller Beteiligten der Billigkeit entspricht.

Wann sie gilt

  • Ein Kind erbt ein Mietshaus. Die Mieteinnahmen werden zunächst für die Instandhaltung des Hauses (ordnungsmäßige Verwaltung) verwendet, dann für den Lebensunterhalt des Kindes.
  • Die Mieteinnahmen reichen nicht für den Unterhalt des Kindes. Das Kind arbeitet nach der Schule in einem Minijob. Die Eltern dürfen dieses Arbeitseinkommen für den Unterhalt einsetzen.
  • Nach Deckung des Unterhalts verbleibt ein Überschuss. Die Eltern sind selbst bedürftig und verwenden den Überschuss für ihre eigenen Lebenshaltungskosten, weil dies billig ist.
  • Ein Geschwisterkind des Kindes ist noch minderjährig und hat keinen eigenen Unterhalt. Die Eltern verwenden den Überschuss aus den Vermögenseinkünften für dieses Geschwisterkind.
  • Die Eltern sind wohlhabend und der Überschuss ist gering. Die Verwendung für den eigenen Unterhalt wäre nicht billig, daher dürfen sie den Überschuss nicht verwenden.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass die Eltern das Vermögen des Kindes selbst (z.B. das Haus) verkaufen oder für eigene Zwecke verwenden dürfen – das ist nicht in § 1649 geregelt, sondern in anderen Vorschriften zur Vermögenssorge.
  • Dass die Eltern das Einkommen des Kindes aus Arbeit ohne Einschränkung verwenden dürfen – tatsächlich nur, wenn die Vermögenseinkünfte nicht ausreichen.
  • Dass die Eltern den Überschuss nach Belieben für sich verwenden können – die Billigkeitsprüfung schränkt dies ein.
  • Dass die Regelung auch für volljährige Kinder gilt – sie betrifft nur die elterliche Sorge für Minderjährige.

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