§ 1646 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Eigentumserwerb mit Geld des Kindes § 1646

Kaufen Eltern bewegliche Sachen oder Rechte mit Mitteln des Kindes, wird das Kind Eigentümer, außer die Eltern wollen nicht für dessen Rechnung erwerben.

Amtlicher Text § 1646 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Erwerben die Eltern mit Mitteln des Kindes bewegliche Sachen, so geht mit dem Erwerb das Eigentum auf das Kind über, es sei denn, dass die Eltern nicht für Rechnung des Kindes erwerben wollen. Dies gilt insbesondere auch von Inhaberpapieren und von Orderpapieren, die mit Blankoindossament versehen sind.
  • (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Eltern mit Mitteln des Kindes ein Recht an Sachen der bezeichneten Art oder ein anderes Recht erwerben, zu dessen Übertragung der Abtretungsvertrag genügt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn Eltern mit dem Geld ihres Kindes bewegliche Sachen kaufen, geht das Eigentum mit dem Erwerb unmittelbar auf das Kind über. Diese Rechtsfolge tritt automatisch ein, sofern die Gegenstände mit Mitteln finanziert werden, die dem Kind gehören.

Das Eigentum geht nur dann nicht auf das Kind über, wenn die Eltern beim Kauf nicht für Rechnung des Kindes handeln wollen. Die Vorschrift erfasst neben körperlichen Sachen auch Inhaberpapiere, Orderpapiere mit Blankoindossament sowie sonstige Rechte, die durch bloßen Abtretungsvertrag übertragen werden können.

Wann sie gilt

  • Die Eltern kaufen mit dem Ersparten des Kindes ein Fahrrad für das Kind im Fachhandel.
  • Die Mutter erwirbt mit dem Geld aus einer Schenkung an die Tochter ein gebrauchtes Musikinstrument.
  • Der Vater kauft mit Mitteln des Kindes Wertpapiere in Form von Inhaberpapieren.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Kauf einer Eigentumswohnung oder eines Grundstücks mit Mitteln des Kindes.
  • Die bloße Verwahrung oder verzinsliche Anlage von Geld des Kindes bei einem Kreditinstitut.
  • Der Erwerb von Orderpapieren, die nicht mit einem Blankoindossament versehen sind.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1646 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB