Haftung der Eltern beschränkt auf eigene Sorgfalt § 1664
Eltern haften bei Ausübung der Sorge nur für die Sorgfalt eigener Angelegenheiten. Bei beiderseitiger Verantwortung: Gesamtschuldner.
- (1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
- (2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift begrenzt die Haftung der Eltern gegenüber ihrem Kind bei der Ausübung der elterlichen Sorge. Eltern müssen nur den Sorgfaltsmaßstab einhalten, den sie üblicherweise in eigenen Angelegenheiten anwenden (diligentia quam in suis). Das ist ein geringerer Maßstab als die objektiv erforderliche Sorgfalt.
Sind beide Eltern für einen Schaden verantwortlich, haften sie als Gesamtschuldner. Das Kind kann den gesamten Schaden von einem Elternteil verlangen, der dann beim anderen Regress nehmen kann.
Wann sie gilt
- Ein Elternteil lässt das Kind unbeaufsichtigt im Garten mit einem ungesicherten Teich spielen; das Kind fällt hinein. Maßstab ist, ob der Elternteil bei eigenen Sachen ebenso sorglos wäre.
- Ein Vater vergisst, dem Kind den Fahrradhelm aufzusetzen; das Kind stürzt. Haftung nur, wenn der Vater bei sich selbst den Helm regelmäßig trägt.
- Eine Mutter lässt das Kind bei Hitze im Auto zurück, während sie kurz einkauft; das Kind erleidet einen Hitzschlag. Entscheidend ist, wie die Mutter mit eigenen Gegenständen umgeht.
- Die Eltern versäumen eine notwendige Impfung; das Kind erkrankt. Haftung hängt von der üblichen Sorgfalt der Eltern in eigenen Gesundheitsfragen ab.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Schäden, die das Kind bei Dritten verursacht – hierfür gilt die allgemeine Deliktshaftung, nicht § 1664.
- Vorsätzliche Schädigung des Kindes durch die Eltern – dann gelten die allgemeinen Schadensersatzregeln außerhalb dieser Haftungsbeschränkung.
- Schäden durch grobe Fahrlässigkeit – anders als oft angenommen, macht § 1664 keinen Unterschied zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit; allein der eigene Sorgfaltsmaßstab zählt.
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