Aufwendungsersatz der Eltern bei Sorgeausübung § 1648
Eltern können Aufwendungsersatz vom Kind verlangen, die sie bei der Sorge für erforderlich halten durften, sofern nicht die Kosten ihnen selbst zur Last fallen.
Machen die Eltern bei der Ausübung der Personensorge oder der Vermögenssorge Aufwendungen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten dürfen, so können sie von dem Kind Ersatz verlangen, sofern nicht die Aufwendungen ihnen selbst zur Last fallen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Vorschrift erlaubt es Eltern, vom Kind Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die sie bei der Ausübung der Personensorge oder der Vermögenssorge gemacht haben. Voraussetzung ist, dass die Eltern die Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich halten durften, also eine vernünftige Einschätzung der Notwendigkeit vorlag.
Die Ersatzpflicht besteht nicht, wenn die Kosten den Eltern selbst zur Last fallen. Damit sind insbesondere die allgemeinen Unterhaltskosten gemeint, die die Eltern gesetzlich zu tragen haben. Die Vorschrift betrifft nur Aufwendungen, die über diesen Eigenbedarf hinausgehen.
Wann sie gilt
- Ein Elternteil kauft dem minderjährigen Kind ein dringend benötigtes orthopädisches Hilfsmittel, das die Krankenkasse nicht bezahlt, und verlangt Ersatz aus dem Vermögen des Kindes.
- Die Eltern eines erbenden Kindes verwalten dessen geerbtes Haus und bezahlen aus eigener Tasche eine notwendige Dachreparatur; sie fordern vom Kind Rückzahlung.
- Eltern finanzieren ihrem Kind eine teure Nachhilfe, weil es sonst sitzenbleiben würde, und verlangen Erstattung aus den eigenen Einkünften des Kindes.
- Eltern mieten für das Kind eine Spezialausrüstung für eine Therapie und erwarten Ersatz vom Kind.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Normale Lebenshaltungskosten wie Essen, Kleidung und Schulmaterial – diese fallen den Eltern selbst zur Last und sind nicht erstattungsfähig.
- Aufwendungen von Großeltern oder anderen Verwandten, die nicht Personensorge oder Vermögenssorge ausüben – § 1648 gilt nur für Eltern.
- Vergütung für die Betreuungszeit der Eltern (z.B. Verdienstausfall) – die Vorschrift erfasst nur tatsächliche Ausgaben, nicht Arbeitsleistung.
- Kosten, die Eltern ohne jede Prüfung der Notwendigkeit getätigt haben – die Erforderlichkeit muss objektiv vertretbar sein.
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