Schutz des Kindesvermögens durch Gericht § 1667
Das Familiengericht kann bei Gefährdung des Kindesvermögens Auskunft, Sperrvermerke, Sicherheitsleistungen oder Notarverzeichnisse anordnen.
- (1) Das Familiengericht kann anordnen, dass die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens des Kindes einreichen und über die Verwaltung Rechnung legen. Die Eltern haben das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen. Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
- (2) Das Familiengericht kann anordnen, dass das Geld des Kindes in bestimmter Weise anzulegen und zur Abhebung seine Genehmigung erforderlich ist. Gehören Wertpapiere oder Wertgegenstände zum Vermögen des Kindes, so kann das Familiengericht dem Elternteil, der das Kind vertritt, die gleichen Verpflichtungen auferlegen, die nach den §§ 1843 bis 1845 einem Betreuer obliegen; die §§ 1842 und 1849 Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden.
- (3) Das Familiengericht kann dem Elternteil, der das Vermögen des Kindes gefährdet, Sicherheitsleistung für das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen auferlegen. Die Art und den Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt das Familiengericht nach seinem Ermessen. Bei der Bestellung und Aufhebung der Sicherheit wird die Mitwirkung des Kindes durch die Anordnung des Familiengerichts ersetzt. Die Sicherheitsleistung darf nur dadurch erzwungen werden, dass die Vermögenssorge gemäß § 1666 Abs. 1 ganz oder teilweise entzogen wird.
- (4) Die Kosten der angeordneten Maßnahmen trägt der Elternteil, der sie veranlasst hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn Eltern das Vermögen ihres Kindes gefährden, kann das Familiengericht zum Schutz des Geldes und der Sachwerte einschreiten. Das Gericht kann von den Eltern verlangen, ein geordnetes Verzeichnis über den Bestand des Kindesvermögens vorzulegen und über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Reicht ein solches Verzeichnis nicht aus, lässt das Gericht die Vermögensaufstellung durch einen Notar oder eine Behörde erstellen.
Zusätzlich kann das Gericht Vorgaben für die Geldanlage machen und bestimmen, dass Beträge nur noch mit gerichtlicher Genehmigung abgehoben werden dürfen. Für Wertpapiere und sonstige Wertsachen können den Eltern besondere Aufbewahrungs- und Nachweispflichten auferlegt werden.
Soll die Vermögensgefährdung abgewendet werden, kann das Familiengericht den Elternteil auch zur Sicherheitsleistung verpflichten. Wenn dieser der Anordnung nicht nachkommt, lässt sich die Sicherheitsleistung nur dadurch erzwingen, dass dem Elternteil die Vermögenssorge gemäß § 1666 Abs. 1 ganz oder teilweise entzogen wird. Die Kosten der gerichtlichen Maßnahmen muss der Elternteil tragen, der sie veranlasst hat.
Wann sie gilt
- Ein Elternteil hebt Ersparnisse vom Sparkonto des Kindes ab, um eigene Schulden zu begleichen.
- Ein Elternteil verbraucht eine Erbschaft des Kindes ohne Nachweise für den eigenen Lebensunterhalt.
- Ein Elternteil weigert sich, Auskunft über den Verbleib von Wertpapieren im Eigentum des Kindes zu geben.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Gefährdungen des seelischen oder körperlichen Wohl des Kindes ohne Vermögensbezug (geregelt in § 1666).
- Streitigkeiten über die Übertragung der Sorge bei Getrenntleben der Eltern (geregelt in § 1671).
- Die allgemeine Haftung der Eltern für Sorgfaltspflichtverletzungen im Alltag (geregelt in § 1664).
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