Vorrang öffentlicher Hilfen vor Kindestrennung § 1666a
Nach § 1666a BGB ist die Trennung des Kindes von den Eltern oder der Entzug der Personensorge nur zulässig, wenn mildere Hilfen nicht ausreichen.
- (1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.
- (2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift legt fest, dass gerichtliche Eingriffe in das elterliche Sorgerecht stets dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegen. Bevor eine Maßnahme angeordnet wird, die das Kind von seiner elterlichen Familie trennt, muss geprüft werden, ob die Gefahr für das Kindeswohl durch Unterstützung öffentlicher Hilfen vermieden werden kann.
Wird einem Elternteil die Nutzung der gemeinsamen Wohnung untersagt, gilt ebenfalls dieser Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Bei der zeitlichen Bemessung dieses Wohnungsverbots müssen zudem dingliche Rechte wie Eigentum oder Nießbrauch sowie bestehende Mietverhältnisse an der Immobilie berücksichtigt werden.
Der Entzug der gesamten Personensorge stellt das schwerste Mittel dar. Ein solcher Entzug ist nur zulässig, wenn andere Maßnahmen bereits erfolglos geblieben sind oder von vornherein als unzureichend angesehen werden müssen.
Wann sie gilt
- Das Jugendamt prüft bei festgestellter Kindeswohlgefährdung, ob ambulante Familienhilfen ausreichen, bevor eine Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie beantragt wird.
- Das Familiengericht befristet das Wohnungsverbot für einen Elternteil unter Berücksichtigung dessen Alleineigentums an dem Wohnhaus.
- Das Gericht prüft den Entzug der Personensorge erst, nachdem beratende Unterstützungsangebote und Weisungen keine Abhilfe schaffen konnten.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Neuregelung der elterlichen Sorge bei einer gewöhnlichen Scheidung oder Trennung ohne Kindeswohlgefährdung.
- Die Haftung der Eltern für Schäden, die sie durch Pflichtverletzungen gegenüber dem Kind verursachen.
- Die Genehmigung von Rechtsgeschäften, die im Namen des Kindes abgeschlossen werden.
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