Ruhen der Sorge bei rechtlichem Hindernis § 1673
§ 1673 BGB regelt das Ruhen der elterlichen Sorge bei Geschäftsunfähigkeit und beschränkter Geschäftsfähigkeit sowie die Rechte minderjähriger Eltern.
- (1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn er geschäftsunfähig ist.
- (2) Das Gleiche gilt, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Die Personensorge für das Kind steht ihm neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu; zur Vertretung des Kindes ist er nicht berechtigt. Bei einer Meinungsverschiedenheit geht die Meinung des minderjährigen Elternteils vor, wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes ein Vormund oder Pfleger ist; andernfalls gelten § 1627 Satz 2 und § 1628.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn ein Elternteil geschäftsunfähig ist, ruht seine elterliche Sorge kraft Gesetzes vollständig. Das bedeutet, dass der betroffene Elternteil das Kind weder rechtlich vertreten noch Entscheidungen für dessen Personensorge treffen kann.
Ist ein Elternteil in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, etwa weil er minderjährig ist, ruht lediglich sein Recht zur Vertretung des Kindes. Die Personensorge für das Kind steht diesem Elternteil jedoch weiterhin zu, und zwar gemeinsam neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes.
Sollte es bei einer Entscheidung zur Personensorge zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem minderjährigen Elternteil und einem bestellten Vormund oder Pfleger kommen, setzt sich die Meinung des minderjährigen Elternteils durch.
Wann sie gilt
- Eine minderjährige Mutter möchte über die Alltagssorge und Pflege ihres Säuglings mitentscheiden, darf das Kind aber nicht gegenüber Behörden vertreten.
- Ein voll geschäftsunfähiger Vater kann wegen seines rechtlichen Zustands die elterliche Sorge vorübergehend nicht ausüben.
- Ein minderjähriger Vater uneinigt sich mit dem Vormund des Kindes über den Wohnort des Kindes und setzt seine Auffassung durch.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Tatsächliche Verhinderung eines Elternteils etwa durch Komazustand oder Auslandsaufenthalt.
- Entzug der elterlichen Sorge durch das Familiengericht wegen einer Gefährdung des Kindeswohls.
- Regelung des Sorgerechts nach der Trennung von zwei voll geschäftsfähigen Eltern.
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