§ 1675 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Keine Ausübung der elterlichen Sorge bei Ruhen § 1675

§ 1675 BGB: Während des Ruhens der elterlichen Sorge darf der Elternteil die Sorge nicht ausüben. Es regelt die Rechtsfolge des Ruhens.

Amtlicher Text § 1675 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Solange die elterliche Sorge ruht, ist ein Elternteil nicht berechtigt, sie auszuüben.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die elterliche Sorge kann ruhen, wenn ein Elternteil rechtlich oder tatsächlich verhindert ist (siehe §§ 1673, 1674, 1674a). § 1675 bestimmt, dass der betroffene Elternteil während dieser Zeit die Sorge nicht ausüben darf.

Das Ruhen entzieht nicht die elterliche Sorge selbst, sondern nur das Ausübungsrecht. Der andere Elternteil übt dann die Sorge grundsätzlich allein aus (vgl. § 1678). Das Ruhen endet, sobald das Hindernis wegfällt.

Wann sie gilt

  • Ein Elternteil sitzt eine langjährige Haftstrafe ab und ist dadurch tatsächlich verhindert. Während der Haft darf er keine Entscheidungen für das Kind treffen.
  • Ein Elternteil ist selbst minderjährig, sodass das Sorgerecht nach § 1673 ruht. Er kann die Sorge nicht ausüben, bis er volljährig wird.
  • Ein Elternteil hat das Kind vertraulich geboren, das Sorgerecht ruht nach § 1674a. Sie darf die Sorge nicht ausüben, solange das Ruhen andauert.
  • Ein Elternteil ist wegen schwerer Krankheit dauerhaft pflegebedürftig und das Gericht stellt das Ruhen fest. Für die Dauer des Ruhens darf er keine Sorgeentscheidungen treffen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • § 1675 regelt nicht, wann das Ruhen endet – dies ergibt sich aus den jeweiligen Ruhensgründen der §§ 1673, 1674, 1674a und § 1678.
  • Es regelt nicht, ob der andere Elternteil die Sorge allein ausübt – das ist in § 1678 geregelt.
  • Es regelt nicht die Entziehung des Sorgerechts – diese erfolgt nach § 1666 BGB.

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