§ 1674 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ruhen der Sorge bei tatsächlichem Hindernis, § 1674

Kann ein Elternteil die elterliche Sorge auf längere Zeit tatsächlich nicht ausüben, stellt das Familiengericht das Ruhen nach § 1674 BGB fest.

Amtlicher Text § 1674 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn das Familiengericht feststellt, dass er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann.
  • (2) Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass der Grund des Ruhens nicht mehr besteht.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt das Ruhen der elterlichen Sorge, wenn ein Elternteil durch ein tatsächliches Hindernis daran gehindert ist, die elterliche Sorge auszuüben. Das Ruhen tritt nicht automatisch ein, sondern setzt einen ausdrücklichen Feststellungsbeschluss des Familiengerichts voraus.

Ein tatsächliches Hindernis liegt vor, wenn die Ausübung der Sorge aus praktischen Gründen auf längere Zeit unmöglich ist. Dies betrifft Umstände wie ein Koma nach einem Unfall, eine langandauernde Verschollenheit oder eine unerreichbare Haft im Ausland.

Fällt der Grund für die Verhinderung später wieder weg, nimmt das Familiengericht eine erneute Feststellung vor. Mit diesem Beschluss lebt die elterliche Sorge für den betroffenen Elternteil wieder auf.

Wann sie gilt

  • Ein Elternteil liegt nach einem schweren Unfall im Koma und ist auf längere Zeit nicht ansprechbar.
  • Ein sorgeberechtigter Elternteil ist seit Monaten spurlos verschwunden und sein Aufenthalt ist unbekannt.
  • Ein Elternteil verbüßt eine mehrjährige Freiheitsstrafe im Ausland ohne jegliche Kontaktmöglichkeit.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Elternteil ist minderjährig oder geschäftsunfähig, was als rechtliches Hindernis gilt.
  • Die Eltern leben getrennt und streiten über die Übertragung der alleinigen Sorge.
  • Das Kindeswohl ist gefährdet und das Gericht ordnet Schutzmaßnahmen an.

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