§ 1677 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Beendigung der Sorge bei Todeserklärung § 1677

§ 1677 BGB: Elterliche Sorge endet bei Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit nach Verschollenheitsgesetz ab dem Todeszeitpunkt.

Amtlicher Text § 1677 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die elterliche Sorge eines Elternteils endet, wenn er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt wird, mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die elterliche Sorge eines Elternteils endet, wenn dieser für tot erklärt wird oder seine Todeszeit nach dem Verschollenheitsgesetz festgestellt wird. Der Zeitpunkt des Endes ist derjenige, der als Todeszeitpunkt gilt. Es handelt sich um eine automatische Beendigung kraft Gesetzes, nicht um eine gerichtliche Entscheidung über die Sorge selbst.

„Todeserklärung“ ist ein gerichtliches Verfahren, das eine Person für tot erklärt, wenn sie verschollen ist. Das Verschollenheitsgesetz regelt die Voraussetzungen und die Feststellung der Todeszeit. Die Vorschrift knüpft an diese Feststellung an.

Diese Norm betrifft nur die Beendigung der Sorge des für tot erklärten Elternteils. Was mit der Sorge des anderen Elternteils geschieht, regeln §§ 1680, 1681 BGB. Bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung ohne Todeserklärung greifen die §§ 1673, 1674 (Ruhen der Sorge).

Wann sie gilt

  • Ein Elternteil verschwindet auf einer Bergtour und wird nach einem Jahr für tot erklärt. Ab dem im Beschluss festgelegten Todeszeitpunkt endet seine elterliche Sorge.
  • Nach einem Schiffsunglück wird ein Elternteil für tot erklärt. Die elterliche Sorge endet mit dem gesetzlich bestimmten Todeszeitpunkt.
  • Ein Elternteil gilt nach den Regeln des Verschollenheitsgesetzes als tot, weil er seit zehn Jahren ohne Lebenszeichen vermisst wird. Die Feststellung der Todeszeit führt zur Beendigung seiner Sorge.
  • Ein Gericht stellt die Todeszeit eines Elternteils fest, ohne dass zuvor eine Todeserklärung erging (z.B. bei eindeutigen Beweisen). Auch dann endet die Sorge gemäß § 1677.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Norm regelt nicht, was mit der elterlichen Sorge geschieht, wenn ein Elternteil tatsächlich verstirbt (z.B. durch Unfall oder Krankheit). Dies ist in § 1680 BGB geregelt.
  • Sie gilt nicht für Fälle, in denen ein Elternteil lediglich vermisst wird, aber noch keine Todeserklärung oder Todeszeitfeststellung vorliegt. In solchen Fällen kann die Sorge ruhen (§§ 1673, 1674), endet aber nicht.
  • Sie betrifft nicht die Sorge des anderen Elternteils. Dessen Sorge wird nicht automatisch beendet; sie kann auf ihn allein übergehen (§§ 1680, 1681).
  • Sie gibt kein Recht, die Sorge durch eine eigene Todeserklärung zu beenden. Die Todeserklärung wird unabhängig vom Willen des Betroffenen ausgesprochen.

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