§ 1682 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verbleibensanordnung für Bezugspersonen § 1682

Das Familiengericht kann anordnen, dass ein Kind bei der Bezugsperson verbleibt, wenn die Wegnahme durch den anderen Elternteil das Kindeswohl gefährden würde.

Amtlicher Text § 1682 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Hat das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Ehegatten gelebt und will der andere Elternteil, der nach den §§ 1678, 1680, 1681 den Aufenthalt des Kindes nunmehr allein bestimmen kann, das Kind von dem Ehegatten wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag des Ehegatten anordnen, dass das Kind bei dem Ehegatten verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Lebenspartner oder einer nach § 1685 Abs. 1 umgangsberechtigten volljährigen Person gelebt hat.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Hat ein Kind längere Zeit mit einem Elternteil und dessen Ehegatten im selben Haushalt gelebt und will der andere Elternteil – der nun allein über den Aufenthalt bestimmen kann (nach §§ 1678, 1680, 1681) – das Kind von diesem Ehegatten wegnehmen, kann das Familiengericht auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass das Kind bei dem Ehegatten verbleibt. Voraussetzung ist, dass die Wegnahme das Kindeswohl gefährden würde. Die Anordnung gilt nur, solange diese Gefährdung besteht.

Die Regelung gilt entsprechend, wenn das Kind mit einem Elternteil und dessen Lebenspartner gelebt hat oder mit einer volljährigen Person, die nach § 1685 Abs. 1 ein Umgangsrecht hat.

Wann sie gilt

  • Kind lebt seit Jahren mit seiner Mutter und deren Ehemann. Die Mutter stirbt, der leibliche Vater, der nie mit dem Kind zusammenlebte, verlangt die Herausgabe. Der Ehemann beantragt eine Verbleibensanordnung.
  • Kind lebt mit seinem Vater und dessen Lebenspartnerin. Der Vater wird für tot erklärt, die leibliche Mutter (die das Kind nicht kennt) will es zu sich nehmen. Die Lebenspartnerin beantragt den Verbleib.
  • Kind lebt mit seiner Mutter und deren neuer Ehefrau. Die Mutter verliert das Sorgerecht, der Vater (der das Kind ablehnt) will es dennoch zu sich holen. Die Ehefrau beantragt Verbleib.
  • Kind lebt mit seinem Vater und dessen Freundin, die als umgangsberechtigte Volljährige nach § 1685 Abs. 1 gilt. Der Vater wird inhaftiert, die Mutter möchte das Kind abholen. Die Freundin beantragt Verbleib.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht den Umgang des Kindes mit der Bezugsperson, sondern nur das Verbleiben im Haushalt.
  • Sie gilt nicht für andere Verwandte wie Großeltern, es sei denn, sie sind nach § 1685 Abs. 1 umgangsberechtigt.
  • Sie gibt der Bezugsperson kein Sorgerecht, sondern nur eine gerichtliche Anordnung zum vorläufigen oder dauerhaften Verbleib.
  • Sie betrifft nicht Fälle, in denen das Kind nur kurzzeitig im Haushalt gelebt hat.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1682 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB