§ 171 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wirkungsdauer bei Kundgebung § 171

§ 171 BGB: Eine durch besondere Mitteilung oder öffentliche Bekanntmachung kundgegebene Vollmacht besteht bis zum Widerruf in gleicher Form.

Amtlicher Text § 171 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.
  • (2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 171 regelt, wie lange eine Vertretungsmacht wirkt, die jemand durch eine Kundgebung (Ankündigung) bekannt gemacht hat. Eine Kundgebung kann eine besondere Mitteilung an einen bestimmten Dritten sein oder eine öffentliche Bekanntmachung (z.B. Aushang, Zeitungsanzeige).

Die Vertretungsmacht besteht dann gegenüber dem Dritten, der von der Mitteilung Kenntnis hat oder der die öffentliche Bekanntmachung sehen konnte. Sie endet erst, wenn der Vollmachtgeber die Kundgebung in derselben Form widerruft, in der sie erfolgt ist. Ein formloser Widerruf reicht nicht, wenn die Kundgebung selbst eine bestimmte Form hatte.

Die Vorschrift betrifft nur die äußere Wirkung der Kundgebung, nicht die innere Vollmacht zwischen Vollmachtgeber und Vertreter. Ob der Vertreter tatsächlich bevollmächtigt ist, richtet sich nach anderen Regeln (z.B. § 167 BGB).

Wann sie gilt

  • Ein Unternehmen hängt im Laden einen Aushang aus, dass der Angestellte Müller Bestellungen entgegennehmen darf. Ein Lieferant sieht den Aushang und liefert Waren auf Bestellung von Müller. Später entlässt das Unternehmen Müller, entfernt den Aushang aber nicht. Der Lieferant verlangt Zahlung für die nach der Entlassung gelieferte Ware.
  • Eine Privatperson teilt ihrer Bank schriftlich mit, dass ihr Ehepartner über ihr Konto verfügen darf. Die Bank erlaubt dem Ehepartner eine Abhebung. Die Privatperson widerruft die Vollmacht später mündlich am Telefon. Die Bank verweigert daraufhin weitere Verfügungen, obwohl der schriftliche Widerruf noch nicht eingegangen ist.
  • Ein Verein veröffentlicht im Vereinsblatt, dass die Kassenwartin allein zeichnungsberechtigt ist. Ein Mitglied zahlt einen Betrag an die Kassenwartin, die das Geld annimmt. Der Vorstand widerruft die Bekanntmachung im nächsten Vereinsblatt. Die Kassenwartin ist ab Veröffentlichung des Widerrufs nicht mehr vertretungsbefugt.
  • Ein Mieter hinterlässt dem Hausmeister einen Zettel, dass sein Bruder das Paket abholen darf. Der Hausmeister übergibt das Paket an den Bruder. Der Mieter teilt dem Hausmeister später mündlich mit, dass der Bruder das Paket nicht mehr abholen soll. Der Hausmeister hält sich an die schriftliche Mitteilung und übergibt ein weiteres Paket an den Bruder.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht die Wirksamkeit der internen Vollmachtserteilung zwischen Vollmachtgeber und Vertreter (dazu § 167 BGB).
  • Sie gibt keine Auskunft darüber, ob der Dritte gutgläubig sein muss – das ist in § 173 BGB geregelt.
  • § 171 betrifft nicht die Form der Vollmachtsurkunde selbst; hierfür gilt § 172 BGB.
  • Die Norm gilt nicht für gesetzliche Vertretungsmacht (z.B. Eltern für Kinder), die in den §§ 1626 ff. BGB geregelt ist.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 171 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB