Vollmacht gegenüber Dritten: Wirkungsdauer § 170
§ 170 BGB: Eine durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilte Vollmacht bleibt diesem gegenüber in Kraft, bis der Vollmachtgeber das Erlöschen anzeigt.
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn jemand (der Vollmachtgeber) einer anderen Person (dem Bevollmächtigten) eine Vollmacht erteilt und diese Erteilung einem Dritten gegenüber ausdrücklich erklärt, dann gilt die Vollmacht für diesen Dritten so lange, bis der Vollmachtgeber ihm persönlich mitteilt, dass die Vollmacht erloschen ist. Der Dritte darf sich also auf die ihm bekannte Vollmacht verlassen, selbst wenn sie intern bereits widerrufen wurde.
Die Vorschrift schützt den guten Glauben des Dritten an den Fortbestand der Vollmacht. Sie gilt nur, wenn die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Dritten erteilt wurde – nicht wenn der Dritte sie nur aus einer Urkunde kennt oder wenn die Vollmacht lediglich intern bestand. Die Anzeige des Erlöschens muss vom Vollmachtgeber selbst kommen; eine Mitteilung durch den Bevollmächtigten reicht nicht.
§ 170 regelt nicht die Wirksamkeit der Vollmacht zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem (dazu § 169), nicht die Wirkung einer öffentlichen Kundgebung (§ 171), nicht die Folgen bei Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Dritten (§ 173) und nicht die Form der Vollmachtsurkunde (§ 172). Die Vorschrift ist eine reine Schutzvorschrift zugunsten des Dritten.
Wann sie gilt
- Ein Grundstückseigentümer erteilt seinem Makler schriftlich Vollmacht zum Verkauf und teilt dies dem potenziellen Käufer mit. Später widerruft er die Vollmacht, vergisst aber, den Käufer zu informieren. Der Makler verkauft das Grundstück an den Käufer – der Kaufvertrag ist wirksam, weil der Käufer auf die ihm erklärte Vollmacht vertrauen durfte.
- Ein Kontoinhaber bevollmächtigt seinen Sohn, über ein Konto zu verfügen, und teilt dies der Bank mit. Er entzieht dem Sohn später die Vollmacht, ohne die Bank zu benachrichtigen. Der Sohn hebt Geld ab – die Bank muss die Auszahlung nicht zurückfordern.
- Ein Mieter bevollmächtigt seinen Nachbarn, die Wohnung zu kündigen, und teilt dies dem Vermieter mit. Der Mieter versöhnt sich mit dem Nachbarn und nimmt die Vollmacht zurück, ohne den Vermieter zu informieren. Der Nachbar kündigt dennoch – die Kündigung ist wirksam.
- Ein Unternehmer bevollmächtigt einen Angestellten, Bestellungen bei einem Lieferanten aufzugeben, und teilt dies dem Lieferanten mit. Nach der Kündigung des Angestellten vergisst der Unternehmer, den Lieferanten zu benachrichtigen. Der Angestellte bestellt noch Waren – der Lieferant kann Zahlung verlangen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift gilt nicht für die Frage, ob die Vollmacht zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem wirksam erteilt oder widerrufen wurde – das richtet sich nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (z.B. Auftrag, § 169).
- Sie gilt nicht, wenn die Vollmacht dem Dritten nicht durch ausdrückliche Erklärung, sondern durch Aushändigung einer Vollmachtsurkunde bekannt gegeben wurde – dafür ist § 172 (Vollmachtsurkunde) einschlägig.
- Sie gilt nicht, wenn der Dritte das Erlöschen der Vollmacht kennt oder fahrlässig nicht kennt – in diesem Fall schützt § 173 den Dritten nicht.
- Sie gilt nicht für den Fall, dass die Vollmacht durch öffentliche Bekanntmachung (z.B. Zeitungsanzeige) erteilt wurde – das regelt § 171.
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 170 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.