§ 674 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Fiktion des Fortbestehens bei Erlöschen des Auftrags § 674

Wenn der Auftrag nicht durch Widerruf endet, gilt er für den Beauftragten als fortbestehend, bis er vom Erlöschen weiß oder wissen müsste (§ 674 BGB).

Amtlicher Text § 674 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so gilt er zugunsten des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend, bis der Beauftragte von dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muss.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Vorschrift betrifft den Fall, dass ein Auftrag endet, ohne dass der Auftraggeber ihn widerrufen hat. Typische Beispiele sind der Tod oder die Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Der Beauftragte weiß oft nicht sofort davon.

§ 674 BGB hilft ihm: Der Auftrag gilt für den Beauftragten so lange als fortbestehend, bis er von der Beendigung tatsächlich erfährt oder erfahren müsste. In dieser Zeit kann er weiter handeln, als bestehe der Auftrag noch.

Die Fiktion wirkt nur zugunsten des Beauftragten. Sie endet, sobald er positive Kenntnis erlangt oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erlangen müssen.

Wann sie gilt

  • Ein Gärtner pflegt weiter den Garten einer kürzlich verstorbenen Kundin, weil er vom Tod noch nichts weiß.
  • Ein Anwalt führt einen Prozess für einen Mandanten, der nach einem Unfall geschäftsunfähig geworden ist, bis die Nachricht ihn erreicht.
  • Ein Hausverwalter repariert ein Leck in einer Wohnung, deren Eigentümer ins Koma gefallen ist, ohne dass der Verwalter davon weiß.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Wenn der Auftraggeber den Auftrag widerruft – dann greift § 674 nicht, sondern § 671.
  • Dass die Fiktion unbegrenzt gilt – sie endet mit Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Beauftragten.
  • Dass die Vorschrift den Auftraggeber schützt – sie wirkt nur zugunsten des Beauftragten.
  • Dass die Fiktion auch bei Beendigung des Auftrags durch den Tod des Beauftragten gilt – dafür ist § 673 maßgeblich.

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