§ 172 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vorlage der Vollmachtsurkunde ersetzt Mitteilung § 172

§ 172 BGB: Die Vollmachtsurkunde begründet Vertretungsmacht bis zur Rückgabe oder Kraftloserklärung, auch ohne vorherige Mitteilung an den Dritten.

Amtlicher Text § 172 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.
  • (2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Vollmachtgeber kann dem Vertreter eine schriftliche Vollmachtsurkunde aushändigen. Wenn der Vertreter diese Urkunde einem Dritten vorlegt, hat das die gleiche Wirkung, als hätte der Vollmachtgeber den Dritten persönlich über die Bevollmächtigung informiert.

Die Vertretungsmacht des Vertreters bleibt bestehen, solange die Urkunde nicht an den Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wurde. Eine interne Beendigung der Vollmacht (z.B. durch Widerruf) ändert daran nichts, solange die Urkunde noch im Umlauf ist.

Wann sie gilt

  • Ein Geschäftsführer zeigt einem Bankangestellten eine Vollmachtsurkunde, um eine Überweisung zu tätigen.
  • Ein Vermieter übergibt seinem Hausverwalter eine schriftliche Vollmacht; der Hausverwalter legt sie dem Mieter vor, um den Mietvertrag zu kündigen.
  • Ein Ehepartner erhält eine Vollmachtsurkunde vom anderen und zeigt sie der Bank, um das gemeinsame Konto zu verwalten.
  • Ein Anwalt legt dem Gericht eine Vollmachtsurkunde vor, die sein Mandant ihm ausgestellt hat.
  • Ein Immobilienmakler zeigt dem Käufer eine Vollmachtsurkunde des Verkäufers, um den Kaufvertrag zu unterzeichnen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht, ob die Vollmacht überhaupt wirksam erteilt wurde (dazu § 167 ff.).
  • Sie behandelt nicht die Wirkungsdauer einer Vollmacht, die ohne Urkunde erteilt wurde (dazu § 170).
  • Sie betrifft nicht die Frage, ob der Dritte die Vollmacht kennen musste (dazu § 173).

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