Unwirksamkeit bei fehlender Vollmachtsurkunde – § 174
Einseitiges Rechtsgeschäft: unwirksam ohne Vollmachtsurkunde bei sofortiger Zurückweisung, es sei denn, Vollmachtgeber informierte vorher.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Paragraph 174 regelt die Wirksamkeit eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das ein Bevollmächtigter vornimmt. Ein solches Geschäft ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte dem anderen keine Vollmachtsurkunde vorlegt und dieser das Geschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen bereits von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
Der Begriff „unverzüglich“ bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Ein einseitiges Rechtsgeschäft ist eine Willenserklärung, die keiner Annahme durch den anderen bedarf, etwa eine Kündigung oder ein Widerruf. Die Vorschrift schützt den anderen davor, sich auf eine bloß mündlich behauptete Vertretungsmacht verlassen zu müssen.
Wann sie gilt
- Ein angeblicher Vertreter kündigt einen Mietvertrag, ohne die schriftliche Vollmacht vorzulegen; der Vermieter weist die Kündigung sofort zurück.
- Ein Hausverwalter erklärt gegenüber einem Mieter die fristlose Kündigung, zeigt aber keine Vollmachtsurkunde; der Mieter lehnt die Erklärung unverzüglich ab.
- Ein Aktionärsvertreter gibt auf einer Hauptversammlung eine Stimme ab, ohne die schriftliche Bevollmächtigung vorzuweisen; die anderen Aktionäre weisen die Stimmabgabe sofort zurück.
- Ein Rechtsanwalt erklärt namens seines Mandanten den Rücktritt von einem Vertrag, ohne die Prozessvollmacht vorzulegen; die Gegenseite weist die Erklärung unverzüglich zurück.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Zweiseitige Verträge (z. B. Kaufverträge) – diese unterliegen den allgemeinen Regeln der Stellvertretung, nicht § 174.
- Fälle, in denen der Bevollmächtigte die Urkunde vorlegt, der andere aber aus anderen Gründen zurückweist – dann ist § 174 nicht einschlägig.
- Situationen, in denen der Bevollmächtigte gar keine Vertretungsmacht hatte – dies ist in anderen Vorschriften geregelt.
- Nachträgliche Genehmigung des Geschäfts durch den Vollmachtgeber – § 174 betrifft nur die Wirksamkeit bei fehlender Urkunde, nicht die Ratifikation.
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