Zweitadoption nur durch Ehegatten § 1742
Ein bereits adoptiertes Kind kann zu Lebzeiten des Adoptivelternteils nur von dessen Ehegatten erneut adoptiert werden. Eine Drittadoption ist ausgeschlossen.
Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn eine Person ein Kind als eigenes Kind angenommen hat, entsteht ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis. Solange dieses Annahmeverhältnis besteht und die adoptierende Person lebt, schließt das Gesetz eine erneute Adoption durch fremde Dritte aus.
Eine weitere Adoption ist in diesem Zeitraum ausschließlich für den Ehegatten der Person möglich, die das Kind ursprünglich angenommen hat. Damit wird sichergestellt, dass das Kind nicht von mehreren ungebundenen Einzelpersonen gleichzeitig oder nacheinander adoptiert werden kann.
Wann sie gilt
- Eine Stiefmutter möchte das Kind ihres Ehemannes adoptieren, welches dieser vor der Ehe allein als Adoptivkind angenommen hatte.
- Eine nicht verheiratete Person möchte das Adoptivkind ihres Partners adoptieren, ohne dass die beiden miteinander verheiratet sind.
- Nach einer Trennung versucht der frühere Lebensgefährte einer Adoptivmutter, das Kind ohne Eheschließung ebenfalls zu adoptieren.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die allgemeine Zulässigkeit einer Erstadoption eines Kindes (geregelt in § 1741).
- Die Notwendigkeit der Einwilligung des Ehegatten bei einer Adoption (geregelt in § 1749).
- Eine erneute Adoption eines Kindes nach dem Tod der bisherigen Adoptiveltern (geregelt in § 1753).
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