Untertitel 1Annahme Minderjähriger
27 Vorschriften
- § 1741 Voraussetzungen der Adoptionsannahme Adoption erfordert Kindeswohl und ein künftiges Eltern-Kind-Verhältnis. Alleinstehende adoptieren allein, Ehepaare grundsätzlich gemeinsam (§ 1741 BGB).
- § 1742 Zweitadoption nur durch Ehegatten Ein bereits adoptiertes Kind kann zu Lebzeiten des Adoptivelternteils nur von dessen Ehegatten erneut adoptiert werden. Eine Drittadoption ist ausgeschlossen.
- § 1743 Mindestalter bei der Adoption eines Kindes § 1743 BGB regelt das Mindestalter für die Adoption: Annehmende müssen mindestens 25 Jahre alt sein, in Ausnahmefällen oder bei Ehegatten reicht 21 Jahre.
- § 1744 Probezeit für Adoption § 1744 BGB: Die Adoption setzt voraus, dass das Kind eine angemessene Probezeit in Pflege des Annehmenden verbracht hat.
- § 1745 Verbot der Annahme bei Kindesinteressen § 1745 BGB verbietet die Annahme bei entgegenstehenden Kindesinteressen oder Gefährdung. Vermögensinteressen sind nicht entscheidend.
- § 1746 Einwilligung des Kindes zur Adoption Für die Adoption ist die Einwilligung des Kindes nötig. Ab 14 Jahren stimmt es selbst mit seinem Vertreter zu und kann dies gerichtlich widerrufen.
- § 1747 Einwilligung der Eltern bei Adoption Einwilligung der Eltern in die Adoption: erforderlich ab acht Wochen, auch ohne Kenntnis der Annehmenden; Sonderregeln für nicht verheiratete Eltern.
- § 1748 Ersetzung elterlicher Einwilligung zur Adoption Das Familiengericht kann die Einwilligung eines Elternteils zur Adoption ersetzen, etwa bei gröblicher Pflichtverletzung oder nach 3 Monaten Belehrung.
- § 1749 Adoption ohne Zustimmung des Ehepartners Adoptiert ein Ehegatte ein Kind allein, ist die Einwilligung des anderen nötig. Das Familiengericht kann sie unter Bedingungen ersetzen.
- § 1750 Form und Wirksamkeit der Adoptionseinwilligung Die Adoptionseinwilligung muss notariell beurkundet werden und erlischt, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren angenommen wird.
- § 1751 Wirkung der elterlichen Einwilligung § 1751 BGB: Bei Adoption ruht elterliche Sorge, Umgang verboten, Jugendamt wird Vormund. Annehmender unterhaltspflichtig ab Einwilligung und Aufnahme.
- § 1752 Adoptionsausspruch durch Familiengericht – Antrag Adoptionsausspruch durch Familiengericht auf Antrag; Antrag nicht bedingt, nicht befristet, nicht vertretbar, notariell beurkundet.
- § 1753 Annahme nach dem Tode des Annehmenden § 1753 BGB: Annahme nach Tod des Kindes unmöglich; nach Tod des Annehmenden möglich bei vorherigem Antrag oder Notarbetreuung, mit gleicher Wirkung.
- § 1754 Rechtsstellung adoptierter Kinder Durch § 1754 BGB erhält ein adoptiertes Kind die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes der Annehmenden. Ehepartner erhalten das gemeinsame Sorgerecht.
- § 1755 Erlöschen alter Verwandtschaft bei Adoption Durch die Adoption erlöschen die Verwandtschaft und Unterhaltspflichten zu den bisherigen Verwandten. Erreichte Ansprüche auf Renten bleiben bestehen.
- § 1756 Fortbestehen der Verwandtschaft bei Adoption Bei Verwandtschaft im zweiten oder dritten Grad erlischt nur das Verhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Eltern (§ 1756 BGB).
- § 1757 Namensgebung bei der Annahme als Kind Das adoptierte Kind erhält den Familiennamen der annehmenden Person. Bei Kindern ab dem fünften Lebensjahr ist deren Zustimmung zur Bestimmung nötig.
- § 1758 Offenbarungsverbot bei Adoptionen Tatsachen über eine Adoption dürfen ohne Zustimmung der Betroffenen nicht offenbart werden. Bei Ersetzungsanträgen kann das Familiengericht dies anordnen.
- § 1759 Aufhebung nur nach §§ 1760, 1763 § 1759 BGB: Das Annahmeverhältnis kann nur nach § 1760 (fehlende Erklärungen) oder § 1763 (von Amts wegen) aufgehoben werden.
- § 1760 Aufhebung der Adoption wegen fehlender Erklärung § 1760 BGB regelt die Aufhebung einer Adoption bei fehlendem Antrag, fehlender Einwilligung, Drohung, Täuschung oder Irrtum sowie deren Ausschlüsse.
- § 1761 Wann eine Adoption nicht aufgehoben wird § 1761 BGB regelt Hindernisse für die Aufhebung einer Adoption: Fehlende Einwilligungen oder Gefährdungen des Kindeswohls verhindern die Aufhebung.
- § 1762 Antrag auf Aufhebung der Adoption: Frist und Form § 1762 BGB: Nur derjenige, dessen Antrag oder Einwilligung fehlte, kann die Aufhebung beantragen; einjährige Frist; notarielle Form.
- § 1763 Aufhebung von Amts wegen § 1763 BGB: Familiengericht kann Annahmeverhältnis von Amts wegen aufheben, wenn schwerwiegende Gründe das Kindeswohl erfordern.
- § 1764 Wirkung der Adoptionsaufhebung § 1764 BGB regelt die Folgen der Adoptionsaufhebung: Das Adoptivverwandtschaftsverhältnis erlischt und die leibliche Verwandtschaft lebt wieder auf.
- § 1765 Kindername nach Aufhebung der Adoption § 1765 BGB: Nach Aufhebung der Adoption verliert das Kind den Adoptivnamen als Geburtsnamen, außer bei berechtigtem Interesse oder wenn Name Ehename wurde.
- § 1766 Ehe mit Adoptivkind – Annahmeverhältnis endet Heiratet der Annehmende das angenommene Kind oder einen Abkömmling, wird das Annahmeverhältnis mit der Eheschließung aufgehoben. §§ 1764, 1765 gelten nicht.
- § 1766a Adoption des Kindes des Partners § 1766a BGB erlaubt die Adoption des Kindes eines nichtehelichen Partners bei verfestigter Lebensgemeinschaft, etwa nach vier Jahren Zusammenleben.