§ 1741 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Voraussetzungen der Adoptionsannahme § 1741

Adoption erfordert Kindeswohl und ein künftiges Eltern-Kind-Verhältnis. Alleinstehende adoptieren allein, Ehepaare grundsätzlich gemeinsam (§ 1741 BGB).

Amtlicher Text § 1741 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
  • (2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Dieser Paragraf regelt die Grundvoraussetzungen für die Adoption eines Kindes. Eine Adoption ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem annehmenden Elternteil und dem Kind eine echte Eltern-Kind-Beziehung entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung beteiligt war, kann ein Kind nur im Ausnahmefall adoptieren, wenn dies für das Kindeswohl zwingend erforderlich ist.

Zudem bestimmt die Vorschrift, wer gemeinsam oder allein adoptieren darf. Unverheiratete Personen können ein Kind nur allein annehmen. Verheiratete Paare müssen ein Kind grundsätzlich gemeinsam adoptieren. Ausnahmen gelten für die Adoption des Stiefkindes oder wenn ein Ehepartner geschäftsunfähig ist beziehungsweise das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Wann sie gilt

  • Eine unverheiratete Person möchte ein Kind als Einzelperson adoptieren.
  • Ein verheiratetes Paar stellt einen gemeinsamen Antrag auf Adoption eines Kindes.
  • Ein Ehegatte möchte das leibliche Kind seines Partners allein adoptieren.
  • Ein Ehepartner adoptiert alleine, weil der andere Ehepartner noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Das allgemeine Mindestalter für Adoptiveltern (geregelt in § 1743).
  • Die erforderliche Einwilligung des Kindes oder der leiblichen Eltern (geregelt in § 1746 und § 1747).
  • Das formelle gerichtliche Verfahren und der Adoptionsantrag beim Familiengericht (geregelt in § 1752).

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