Annahme nach dem Tode des Annehmenden § 1753
§ 1753 BGB: Annahme nach Tod des Kindes unmöglich; nach Tod des Annehmenden möglich bei vorherigem Antrag oder Notarbetreuung, mit gleicher Wirkung.
- (1) Der Ausspruch der Annahme kann nicht nach dem Tode des Kindes erfolgen.
- (2) Nach dem Tode des Annehmenden ist der Ausspruch nur zulässig, wenn der Annehmende den Antrag beim Familiengericht eingereicht oder bei oder nach der notariellen Beurkundung des Antrags den Notar damit betraut hat, den Antrag einzureichen.
- (3) Wird die Annahme nach dem Tode des Annehmenden ausgesprochen, so hat sie die gleiche Wirkung, wie wenn sie vor dem Tode erfolgt wäre.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1753 regelt, ob eine Adoption (Annahme als Kind) noch ausgesprochen werden kann, wenn der Annehmende oder das Kind bereits gestorben ist.
Nach dem Tod des Kindes ist ein Ausspruch der Annahme ausgeschlossen. Das Verfahren endet.
Stirbt hingegen der Annehmende, kann der Ausspruch dennoch erfolgen – aber nur, wenn der Annehmende vor seinem Tod den Antrag beim Familiengericht eingereicht hatte oder den Notar mit der Einreichung beauftragt hatte, als der Antrag notariell beurkundet wurde oder danach.
Wird die Annahme nach dem Tod des Annehmenden ausgesprochen, hat sie dieselbe Wirkung, als wäre sie vor dem Tod erfolgt – etwa im Erbrecht oder Unterhaltsrecht.
Wann sie gilt
- Ein adoptionswilliger Ehemann stirbt, nachdem er den Antrag beim Familiengericht eingereicht hat – das Gericht kann die Annahme noch aussprechen.
- Eine alleinstehende Frau lässt den Adoptionsantrag notariell beurkunden und beauftragt den Notar ausdrücklich mit der Einreichung, stirbt dann – der Notar reicht ein, die Annahme wird nach ihrem Tod wirksam.
- Das zu adoptierende Kind stirbt vor dem Beschluss des Familiengerichts – dann darf die Annahme nicht mehr ausgesprochen werden.
- Der Annehmende stirbt, ohne den Antrag gestellt oder einen Notar beauftragt zu haben – der Ausspruch ist unzulässig.
- Nach dem Tod des Annehmenden wird die Annahme ausgesprochen; das Kind erbt so, als wäre die Adoption schon vor dem Tod erfolgt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift regelt nicht, wer überhaupt adoptieren darf (dafür §§ 1742, 1743, 1745).
- Sie regelt nicht, wessen Einwilligung nötig ist (dafür §§ 1746–1749, 1750).
- Sie regelt nicht die allgemeinen Wirkungen der Adoption (dafür § 1754 ff.).
- Sie regelt nicht die Aufhebung des Annahmeverhältnisses (dafür §§ 1759–1764).
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