§ 1743 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Mindestalter bei der Adoption eines Kindes § 1743

§ 1743 BGB regelt das Mindestalter für die Adoption: Annehmende müssen mindestens 25 Jahre alt sein, in Ausnahmefällen oder bei Ehegatten reicht 21 Jahre.

Amtlicher Text § 1743 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Annehmende muss das 25., in den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 3 das 21. Lebensjahr vollendet haben. In den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 2 muss ein Ehegatte das 25. Lebensjahr, der andere Ehegatte das 21. Lebensjahr vollendet haben.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer ein Kind adoptieren möchte, muss ein gesetzlich festgelegtes Mindestalter erreicht haben. Im Grundsatz verlangt das Gesetz die Vollendung des 25. Lebensjahres der annehmenden Person.

Wenn ein Ehepaar gemeinsam ein Kind annimmt, muss mindestens ein Ehegatte das 25. Lebensjahr vollendet haben. Für den anderen Ehegatten gilt ein reduziertes Mindestalter von 21 Jahren.

Auch bei der Adoption des Kindes des anderen Ehegatten reicht die Vollendung des 21. Lebensjahres für die annehmende Person aus.

Wann sie gilt

  • Ein 25 Jahre alter Mann möchte alleine ein Kind als Wahlkind annehmen.
  • Ein Ehepaar plant eine gemeinsame Adoption, bei der eine Person 25 Jahre alt ist und die andere Person 21 Jahre alt ist.
  • Eine 21 Jahre alte Person möchte das leibliche Kind des eigenen Ehegatten adoptieren.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Höchstaltersgrenze für annehmende Eltern bei einer Adoption.
  • Das erforderliche Mindestalter des zu adoptierenden Kindes.
  • Die gesetzlichen Vorgaben für die Probezeit vor der Annahme.

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