§ 1749 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Adoption ohne Zustimmung des Ehepartners § 1749

Adoptiert ein Ehegatte ein Kind allein, ist die Einwilligung des anderen nötig. Das Familiengericht kann sie unter Bedingungen ersetzen.

Amtlicher Text § 1749 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden die Einwilligung ersetzen. Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen des anderen Ehegatten und der Familie der Annahme entgegenstehen.
  • (2) Die Einwilligung des Ehegatten ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Möchte ein verheirateter Mensch ein Kind alleine adoptieren, schreibt das Gesetz grundsätzlich die Einwilligung des anderen Ehegatten vor. Dadurch wird sichergestellt, dass die bestehende eheliche Lebensgemeinschaft nicht ohne Kenntnis und Einverständnis des Partners mit neuen rechtlichen sowie familiären Pflichten belastet wird.

Verweigert der Ehepartner die Zustimmung, stellt das Gesetz einen gerichtlichen Weg bereit: Das Familiengericht kann die fehlende Einwilligung auf Antrag des Annehmenden ersetzen. Eine Ersetzung ist jedoch ausgeschlossen, wenn berechtigte Interessen des anderen Ehegatten oder der Familie der Adoption entgegenstehen.

Die Einwilligung des Ehegatten ist ausnahmsweise überhaupt nicht erforderlich, wenn dieser dauerhaft außerstande ist, eine entsprechende Erklärung abzugeben, oder sein Aufenthaltsort dauerhaft unbekannt ist.

Wann sie gilt

  • Ein Ehemann beantragt die Einzeladoption eines Kindes und legt die Einwilligung seiner Ehefrau vor.
  • Eine verheiratete Frau beantragt beim Familiengericht die Ersetzung der Einwilligung ihres Ehemannes, der der Adoption widerspricht.
  • Ein verheirateter Mann möchte ein Kind adoptieren, aber der Aufenthalt seiner Ehefrau ist seit Jahren dauerhaft unbekannt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die gemeinsame Adoption eines Kindes durch beide Ehegatten zusammen.
  • Die Ersetzung der Einwilligung der leiblichen Eltern des zu adoptierenden Kindes.
  • Die formellen Anforderungen an die Abgabe der Einwilligungserklärung.

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