Verbot der Annahme bei Kindesinteressen – § 1745
§ 1745 BGB verbietet die Annahme bei entgegenstehenden Kindesinteressen oder Gefährdung. Vermögensinteressen sind nicht entscheidend.
Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, dass Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden. Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Paragraph 1745 BGB verbietet die Annahme (Adoption), wenn die Kinder des Annehmenden (der adoptierenden Person) oder die Kinder des Anzunehmenden (der zu adoptierenden Person) dadurch in ihren überwiegenden Interessen beeinträchtigt würden. Ebenso ist die Adoption verboten, wenn zu befürchten ist, dass die Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden.
Reine Vermögensinteressen dürfen bei dieser Entscheidung nicht ausschlaggebend sein. Das Gesetz schützt also die persönlichen Bindungen und das Wohl der bereits vorhandenen Kinder vor einer Adoption, die ihnen schaden könnte.
Wann sie gilt
- Ein Ehepaar mit einem leiblichen Kind möchte ein Pflegekind adoptieren. Das leibliche Kind gerät in emotionale Not, weil es sich zurückgesetzt fühlt. Die Adoption darf nicht ausgesprochen werden, wenn die überwiegenden Interessen des leiblichen Kindes entgegenstehen.
- Eine alleinstehende Frau möchte ihren Stiefsohn adoptieren, der bereits eigene Kinder hat. Die Adoption könnte die Bindung zwischen dem Stiefsohn und seinen Kindern stören. Die Interessen dieser Kinder (der Kinder des Anzunehmenden) stehen dann entgegen.
- Ein Paar möchte ein Kind adoptieren, aber der Ehemann hat bereits Kinder aus erster Ehe, die bei ihm leben. Diese Kinder könnten durch die neue Adoption in ihrer Entwicklung gefährdet werden, etwa weil die Aufmerksamkeit der Eltern geteilt wird.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Einwilligung der Eltern des Kindes zur Adoption (geregelt in § 1747).
- Die Mindestalteranforderungen für den Annehmenden (geregelt in § 1743).
- Die Wirkungen der Adoption auf das Erbrecht (geregelt in § 1754).
- Die Probezeit vor der Adoption (geregelt in § 1744).
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