Probezeit für Adoption (§ 1744)
§ 1744 BGB: Die Adoption setzt voraus, dass das Kind eine angemessene Probezeit in Pflege des Annehmenden verbracht hat.
Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1744 BGB bestimmt, dass die Annahme (Adoption) eines Kindes in der Regel erst ausgesprochen werden darf, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat.
Die Vorschrift schreibt damit eine Probezeit vor der endgültigen Adoption vor. Was als angemessene Zeit gilt, ist nicht fest vorgegeben; es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an, etwa das Alter des Kindes, die bisherige Beziehung oder besondere Bedürfnisse.
Die Probezeit dient der Überprüfung, ob sich ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entwickelt hat. Erst nach dieser Zeit kann das Familiengericht die Adoption durch Beschluss aussprechen.
Wann sie gilt
- Ein Ehepaar nimmt ein Pflegekind auf und beantragt nach sechs Monaten die Adoption; das Gericht prüft, ob die Probezeit ausreichend war.
- Eine Frau adoptiert das Kind ihres Lebensgefährten aus dessen früherer Beziehung; das Kind lebt bereits seit zwei Jahren im gemeinsamen Haushalt, sodass die Probezeit als erfüllt gilt.
- Ein alleinstehender Mann möchte ein Neugeborenes adoptieren, das ihm die Mutter direkt nach der Geburt übergeben hat; das Familiengericht prüft die Probezeit.
- Ein Adoptionsantrag wird gestellt, obwohl das Kind erst einen Monat bei den Annehmenden wohnt; die Probezeit ist zu kurz, der Antrag wird abgelehnt.
- Nach einer erfolgreichen Probezeit von neun Monaten wird die Adoption durch Beschluss des Familiengerichts ausgesprochen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Probezeit regelt nicht, wann die Einwilligung der Eltern erforderlich ist; diese ist in §§ 1746 bis 1748 geregelt.
- § 1744 legt keine Mindestdauer der Pflegezeit fest; was angemessen ist, entscheidet das Gericht nach den Umständen.
- Die Vorschrift gilt nicht für die Adoption Volljähriger, die eigenen Regeln folgt.
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