§ 1750 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Form und Wirksamkeit der Adoptionseinwilligung § 1750

Die Adoptionseinwilligung muss notariell beurkundet werden und erlischt, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren angenommen wird.

Amtlicher Text § 1750 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 ist dem Familiengericht gegenüber zu erklären. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Familiengericht zugeht.
  • (2) Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden. Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 bleibt unberührt.
  • (3) Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf seine Einwilligung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Vorschrift des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 bleibt unberührt.
  • (4) Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Annahme versagt wird. Die Einwilligung eines Elternteils verliert ferner ihre Kraft, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer in eine Adoption einwilligen muss – wie das Kind, die Eltern oder ein Ehegatte –, kann dies nur persönlich tun. Eine Vertretung durch andere Personen ist ausgeschlossen. Die Erklärung muss von einem Notar beurkundet werden und dem Familiengericht zugehen. Erst mit dem Zugang beim Familiengericht wird sie wirksam.

Die Einwilligung ist unbedingt und unwiderruflich. Sie kann nicht an Bedingungen oder Befristungen geknüpft werden, und ein nachträglicher Widerruf ist nicht möglich. Gibt ein Elternteil die Einwilligung ab, gilt diese jedoch nicht unbegrenzt: Wird das Kind nicht innerhalb von drei Jahren angenommen, verliert die Erklärung ihre Wirkung. Ebenso erlischt sie, wenn der Adoptionsantrag zurückgenommen oder abgelehnt wird.

Wann sie gilt

  • Ein leiblicher Vater gibt seine Einwilligung zur Adoption beim Notar ab, damit sie dem Familiengericht zugeleitet wird.
  • Eine Mutter versucht ihre erteilte Adoptionseinwilligung nachträglich zu widerrufen.
  • Das Adoptionsverfahren hat sich verzögert, und seit dem Wirksamwerden der Einwilligung eines Elternteils sind drei Jahre vergangen.
  • Ein gesetzlicher Vertreter versucht, anstelle der beschränkt geschäftsfähigen Mutter die Einwilligung zur Adoption abzugeben.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die gerichtliche Ersetzung einer verweigerten Einwilligung eines Elternteils.
  • Die Frage, welche Personen überhaupt in die Adoption einwilligen müssen.
  • Die Aufhebung eines bereits durch Gerichtsbeschluss begründeten Adoptionsverhältnisses.

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