§ 1746 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Einwilligung des Kindes zur Adoption § 1746

Für die Adoption ist die Einwilligung des Kindes nötig. Ab 14 Jahren stimmt es selbst mit seinem Vertreter zu und kann dies gerichtlich widerrufen.

Amtlicher Text § 1746 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. Im Übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
  • (2) Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet und ist es nicht geschäftsunfähig, so kann es die Einwilligung bis zum Wirksamwerden des Ausspruchs der Annahme gegenüber dem Familiengericht widerrufen. Der Widerruf bedarf der öffentlichen Beurkundung. Eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich.
  • (3) Verweigert der Vormund oder Pfleger die Einwilligung oder Zustimmung ohne triftigen Grund, so kann das Familiengericht sie ersetzen; einer Erklärung nach Absatz 1 durch die Eltern bedarf es nicht, soweit diese nach den §§ 1747, 1750 unwiderruflich in die Annahme eingewilligt haben oder ihre Einwilligung nach § 1748 durch das Familiengericht ersetzt worden ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Für die Annahme als Kind ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Kann das Kind die Erklärung wegen Geschäftsunfähigkeit oder wegen seines Alters noch nicht selbst abgeben, weil es noch nicht 14 Jahre alt ist, erklärt der gesetzliche Vertreter die Einwilligung anstelle des Kindes.

Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet und ist nicht geschäftsunfähig, muss es die Einwilligung selbst erteilen. In diesem Fall ist jedoch zusätzlich die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters notwendig.

Ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist, kann seine erteilte Einwilligung gegenüber dem Familigericht widerrufen, solange die Adoption nicht wirksam ausgesprochen ist. Der Widerruf muss öffentlich beurkundet werden. Verweigert ein Vormund oder Pfleger die nötige Erklärung ohne triftigen Grund, kann das Familiengericht diese ersetzen.

Wann sie gilt

  • Ein Jugendliche, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, gibt gemeinsam mit seinem gesetzlichen Vertreter die Erklärung zur eigenen Adoption ab.
  • Der gesetzliche Vertreter erklärt die Einwilligung zur Adoption stellvertretend für ein Kind, das noch nicht 14 Jahre alt ist.
  • Ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, widerruft seine zuvor erteilte Einwilligung vor dem Familiengericht durch öffentliche Beurkundung.
  • Ein Vormund verweigert die geforderte Zustimmung zur Adoption ohne triftigen Grund, weshalb das Familiengericht über die Ersetzung entscheidet.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Einwilligung der leiblichen Eltern zur Adoption des Kindes.
  • Das erforderliche Mindestalter der annehmenden Elternteile.
  • Die rechtlichen Folgen der Adoption für die Namensführung des Kindes.

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