§ 1747 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Einwilligung der Eltern bei Adoption – § 1747

Einwilligung der Eltern in die Adoption: erforderlich ab acht Wochen, auch ohne Kenntnis der Annehmenden; Sonderregeln für nicht verheiratete Eltern.

Amtlicher Text § 1747 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.
  • (2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.
  • (3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so 1. kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden; 2. kann der Vater durch öffentlich beurkundete Erklärung darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Absatz 2 zu beantragen; § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1; 3. darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 oder § 1671 Absatz 2 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist.
  • (4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Der Aufenthalt der Mutter eines gemäß § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenen Kindes gilt als dauernd unbekannt, bis sie gegenüber dem Familiengericht die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben macht.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1747 BGB regelt die Einwilligung der Eltern zur Adoption eines Kindes. Ohne diese Einwilligung ist eine Adoption grundsätzlich nicht möglich. Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie bleibt auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die Annehmenden nicht kennt.

Für nicht miteinander verheiratete Eltern, die keine gemeinsame elterliche Sorge haben, gelten Sonderregeln: Der Vater kann bereits vor der Geburt einwilligen. Er kann auf die Beantragung der Sorgeübertragung verzichten. Hat er einen solchen Antrag gestellt, darf die Adoption erst nach dessen Entscheidung ausgesprochen werden.

Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er dauernd zur Abgabe einer Erklärung außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Bei einer vertraulichen Geburt nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz gilt der Aufenthalt der Mutter als dauernd unbekannt, bis sie dem Familiengericht die für den Geburtseintrag nötigen Angaben macht.

Wann sie gilt

  • Ein leiblicher Vater möchte der Adoption seines Kindes zustimmen, obwohl er die Adoptiveltern nicht kennt.
  • Ein Kind ist noch keine acht Wochen alt – die Eltern möchten einwilligen, was noch nicht erlaubt ist.
  • Unverheiratete Eltern: Der Vater will vor der Geburt des Kindes seine Einwilligung erklären.
  • Die Mutter eines vertraulich geborenen Kindes ist unbekannt – ihre Einwilligung wird nicht benötigt, bis sie sich meldet.
  • Ein Elternteil ist aufgrund einer schweren Krankheit dauernd außerstande, eine Erklärung abzugeben – seine Einwilligung ist entbehrlich.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Ersetzung der Einwilligung durch das Familiengericht – das regelt § 1748 BGB.
  • Die Wirkungen der elterlichen Einwilligung (z.B. Unterhaltspflichten) – siehe § 1751 BGB.
  • Die Einwilligung des Kindes selbst – dazu § 1746 BGB.
  • Die Zulässigkeit der Adoption insgesamt – § 1741 BGB.

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