Wirkung der elterlichen Einwilligung – § 1751
§ 1751 BGB: Bei Adoption ruht elterliche Sorge, Umgang verboten, Jugendamt wird Vormund. Annehmender unterhaltspflichtig ab Einwilligung und Aufnahme.
- (1) Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht die elterliche Sorge dieses Elternteils; die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind darf nicht ausgeübt werden. Das Jugendamt wird Vormund; dies gilt nicht, wenn der andere Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt oder wenn bereits ein Vormund bestellt ist. Eine bestehende Pflegschaft bleibt unberührt. Für den Annehmenden gilt während der Zeit der Adoptionspflege § 1688 Abs. 1 und 3 entsprechend.
- (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf einen Ehegatten, dessen Kind vom anderen Ehegatten angenommen wird.
- (3) Hat die Einwilligung eines Elternteils ihre Kraft verloren, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem Elternteil zu übertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
- (4) Der Annehmende ist dem Kind vor den Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die Eltern des Kindes die erforderliche Einwilligung erteilt haben und das Kind in die Obhut des Annehmenden mit dem Ziel der Annahme aufgenommen ist. Will ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten annehmen, so sind die Ehegatten dem Kind vor den anderen Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die erforderliche Einwilligung der Eltern des Kindes erteilt und das Kind in die Obhut der Ehegatten aufgenommen ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn ein Elternteil der Adoption seines Kindes zustimmt, ruht ab dieser Einwilligung seine elterliche Sorge. Der Elternteil darf das Kind nicht mehr persönlich treffen (Umgangsverbot). Das Jugendamt wird automatisch Vormund des Kindes – es sei denn, der andere Elternteil hat schon alleinige Sorge oder es gibt bereits einen Vormund. Eine bestehende Pflegschaft bleibt bestehen. Für den Annehmenden gelten während der Adoptionspflege bestimmte Rechte und Pflichten aus § 1688 Abs. 1 und 3 entsprechend. Diese Regelungen (Absatz 1) sind nicht anzuwenden, wenn ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten adoptiert (Stiefkindadoption). Verliert die Einwilligung ihre Wirksamkeit (Absatz 3), muss das Familiengericht die elterliche Sorge dem zustimmenden Elternteil übertragen, wenn und soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Sobald die Eltern die erforderliche Einwilligung erteilt haben und das Kind in die Obhut des Annehmenden mit dem Ziel der Annahme aufgenommen wurde, ist der Annehmende dem Kind gegenüber zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet – und zwar vor den Verwandten des Kindes. Bei einer Stiefkindadoption (ein Ehegatte adoptiert das Kind seines Ehegatten) sind beide Ehegatten gemeinsam unterhaltspflichtig, sobald die Einwilligungen vorliegen und das Kind in ihre Obhut aufgenommen wurde.
Wann sie gilt
- Ein leiblicher Vater stimmt der Adoption seines Kindes durch den neuen Ehemann der Mutter zu. Ab diesem Zeitpunkt ruht sein Sorgerecht, er darf das Kind nicht mehr sehen, und das Jugendamt wird Vormund.
- Eine Mutter gibt ihr Kind zur Adoption frei. Sobald die Einwilligung erteilt ist und das Kind in die Obhut der Adoptiveltern aufgenommen wird, sind die Adoptiveltern unterhaltspflichtig – noch vor den Großeltern des Kindes.
- Ein Ehepaar adoptiert das Kind der Ehefrau aus erster Ehe. Hier greift Absatz 2: Die elterliche Sorge des leiblichen Vaters ruht nicht, und das Jugendamt wird nicht Vormund.
- Die Einwilligung eines Elternteils wird später unwirksam (z.B. weil die Adoption nicht zustande kommt). Das Familiengericht prüft dann, ob die elterliche Sorge zurückgegeben wird.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass die Adoption selbst wirksam wird und das Kindschaftsverhältnis begründet – das regelt § 1754.
- Dass die Einwilligung des Kindes selbst erforderlich ist – das regelt § 1746.
- Dass die Einwilligung eines Elternteils durch das Familiengericht ersetzt werden kann – das regelt § 1748.
- Dass die Adoption nach dem Tod des Kindes oder des Annehmenden möglich ist – das regelt § 1753.
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