§ 1755 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erlöschen alter Verwandtschaft bei Adoption § 1755

Durch die Adoption erlöschen die Verwandtschaft und Unterhaltspflichten zu den bisherigen Verwandten. Erreichte Ansprüche auf Renten bleiben bestehen.

Amtlicher Text § 1755 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.
  • (2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein. § 1755 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 GG (100-1) unvereinbar gem. Nr. 1 BVerfGE v. 26.3.2019 I 737 - 1 BvR 673/17 - ; Gem. Nr. 2 ist der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.3.2020 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist das geltende Recht auf nichteheliche Stiefkindfamilien nicht anwendbar; Verfahren sind insoweit bis zu dieser Neuregelung auszusetzen. Zur Umsetzung der Anforderungen des BVerfG vgl. G v. 19.3.2020 I 541 mWv 31.3.2020.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wird ein Kind adoptiert, trennt das Gesetz das rechtliche Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen leiblichen Eltern und deren Verwandtschaft vollständig. Damit erlöschen für die Zukunft alle Rechte und Pflichten, die aus dieser Verwandtschaft stammten, wie etwa gegenseitige Unterhaltspflichten oder das gesetzliche Erbrecht.

Bereits vor dem Wirksamwerden der Adoption entstandene Ansprüche des Kindes bleiben davon ausgenommen. Laufende Renten oder Waisengelder stehen dem Kind weiterhin zu. Der laufende Unterhaltsanspruch gegen die bisherigen Eltern erlischt jedoch mit dem Zeitpunkt der Annahme.

Nimmt ein Ehegatte das leibliche Kind des anderen Ehegatten an, erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nur gegenüber dem anderen leiblichen Elternteil und dessen Verwandten. Die rechtliche Beziehung zum partnerbezogenen Elternteil bleibt unverändert bestehen.

Wann sie gilt

  • Ein adoptiertes Kind fordert nach der Annahme ein gesetzliches Erbe nach dem Tod der leiblichen Großeltern ein.
  • Ein leiblicher Vater fordert nach der Adoption seines Kindes durch andere Personen weiterhin sein Auskunfts- und Umgangsrecht ein.
  • Eine Mutter fordert vom leiblichen Vater Kindesunterhalt für Zeiträume nach der vollzogenen Stiefkindadoption durch ihren neuen Ehemann.
  • Ein Kind bezieht eine Waisenrente aus dem Nachlass des leiblichen Vaters und wird anschließend von Pflegeeltern adoptiert.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Das Entstehen des neuen Verwandtschaftsverhältnisses zu den Adoptiveltern (geregelt in § 1754).
  • Ausnahmsweises Bestehenbleiben einzelner Verwandtschaftsverhältnisse trotz Annahme (geregelt in § 1756).
  • Namensänderungen des Kindes im Zuge der Adoptionsentscheidung (geregelt in § 1757).

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