§ 1756 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Fortbestehen der Verwandtschaft bei Adoption § 1756

Bei Verwandtschaft im zweiten oder dritten Grad erlischt nur das Verhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Eltern (§ 1756 BGB).

Amtlicher Text § 1756 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert, so erlöschen nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.
  • (2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nicht im Verhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils, wenn dieser die elterliche Sorge hatte und verstorben ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wird ein Kind von Personen adoptiert, die mit ihm im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert sind (wie etwa Großeltern, Geschwister, Tanten oder Onkel), bleiben die Verwandtschaftsverhältnisse zu den übrigen Verwandten bestehen. Rechtlich erlischt lediglich die Verwandtschaft des Kindes und seiner Abkömmlinge zu seinen bisherigen Eltern sowie die daraus folgenden Rechte und Pflichten.

Eine weitere Ausnahme gilt bei der Stiefkindadoption: Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehepartners an, erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils nicht, wenn dieser verstorben ist und bis zu seinem Tod die elterliche Sorge innehatte.

Wann sie gilt

  • Großeltern adoptieren ihr Enkelkind: Die rechtliche Verwandtschaft des Kindes zu seinen Tanten und Onkeln erlischt nicht.
  • Ein Onkel adoptiert seine Nichte: Nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den leiblichen Eltern erlischt.
  • Ein Stiefvater adoptiert das Kind seiner Ehefrau nach dem Tod des sorgeberechtigten leiblichen Vaters: Die Verwandtschaft des Kindes zu den Großeltern väterlicherseits bleibt aufrecht.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Adoption eines nicht verwandten Kindes: Das vollständige Erlöschen aller bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Adoption.
  • Festlegung des Geburtsnamens des Kindes nach der Annahme: Dies wird in den nachfolgenden Vorschriften geregelt.
  • Aufhebung des Adoptionsbeschlusses wegen Fehlern im Verfahren: Hierfür gelten gesonderte Bestimmungen zur Aufhebung.

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