Namensgebung bei der Annahme als Kind § 1757
Das adoptierte Kind erhält den Familiennamen der annehmenden Person. Bei Kindern ab dem fünften Lebensjahr ist deren Zustimmung zur Bestimmung nötig.
- (1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. § 1617a Absatz 2 und 4 gilt entsprechend, wobei die Erklärungen vor dem Ausspruch der Annahme gegenüber dem Familiengericht zu erfolgen haben.
- (2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht; § 1617 Absatz 1 bis 3 und 5 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
- (3) Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme 1. Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht; 2. dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist. § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3 erster Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.
- (4) Die §§ 1617f bis 1617h gelten entsprechend.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Durch die Adoptionsentscheidung erhält das angenommene Kind als Geburtsnamen grundsätzlich den Familiennamen der Person, die das Kind annimmt. Wenn ein Ehepaar das Kind gemeinsam annimmt oder ein Ehegatte das Kind seines Partners annimmt und das Paar keinen gemeinsamen Ehenamen führt, bestimmen die Ehegatten den Geburtsnamen des Kindes gemeinsam gegenüber dem Familiengericht.
Hat das Kind das fünfte Lebensjahr bereits vollendet, wird die Namensbestimmung durch die annehmenden Personen erst wirksam, wenn das Kind der Erklärung vor dem Ausspruch der Adoption gegenüber dem Familiengericht beitritt.
Das Familiengericht kann zusätzlich auf Antrag der annehmenden Person und mit Einwilligung des Kindes die Vornamen des Kindes ändern oder neue Vornamen hinzufügen, sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht. Unter besonderen Voraussetzungen kann dem neuen Familiennamen auch der bisherige Name vorangestellt oder angefügt werden.
Wann sie gilt
- Ein Ehepaar ohne gemeinsamen Ehenamen nimmt ein Kind auf und muss vor der gerichtlichen Adoptionsentscheidung dessen Familiennamen bestimmen.
- Eine Person adoptiert das neunjährige Kind ihres Ehegatten und benötigt für die festgelegte Namensänderung die Zustimmung des Kindes.
- Bei der Adoption eines Kleinkindes beantragt der annehmende Elternteil beim Familiengericht die Erteilung eines zusätzlichen Vornamens.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Namensänderung des Kindes nach der Aufhebung einer Adoption (geregelt in § 1765).
- Die Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes bei nicht miteinander verheirateten Eltern ohne Adoptionsbezug.
- Behördliche Namensänderungen außerhalb eines gerichtlichen Adoptionsverfahrens.
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