Rechtsstellung adoptierter Kinder § 1754
Durch § 1754 BGB erhält ein adoptiertes Kind die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes der Annehmenden. Ehepartner erhalten das gemeinsame Sorgerecht.
- (1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.
- (2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden.
- (3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu. § 1754 Abs. 1 u. Abs. 2: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 GG (100-1) unvereinbar gem. Nr. 1 BVerfGE v. 26.3.2019 I 737 - 1 BvR 673/17 - ; Gem. Nr. 2 ist der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.3.2020 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist das geltende Recht auf nichteheliche Stiefkindfamilien nicht anwendbar; Verfahren sind insoweit bis zu dieser Neuregelung auszusetzen. Zur Umsetzung der Anforderungen des BVerfG vgl. G v. 19.3.2020 I 541 mWv 31.3.2020.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Vorschrift regelt die rechtlichen Folgen einer Adoption für das Kind. Durch die Annahme erlangt das Kind die Rechtsstellung eines leiblichen Kindes der Personen, die es annehmen.
Adoptieren Ehegatten ein Kind gemeinsam oder nimmt ein Ehegatte das leibliche Kind seines Partners an, erlangt das Kind die Stellung eines gemeinsamen Kindes beider Eheleute. In allen anderen Fällen wird das Kind rechtlich dem einzelnen Annehmenden zugeordnet.
Die elterliche Sorge folgt dieser Zuordnung. Bei der gemeinsamen Annahme oder der Stiefkindadoption durch Ehegatten steht die elterliche Sorge beiden Ehepartnern gemeinsam zu. Bei einer Adoption durch eine Einzelperson liegt die elterliche Sorge allein bei dieser Person.
Wann sie gilt
- Ein verheiratetes Paar adoptiert gemeinsam ein Kind und möchte, dass es rechtlich als ihr gemeinsames Kind gilt.
- Ein Ehemann adoptiert das leibliche Kind seiner Ehefrau aus einer früheren Beziehung.
- Eine alleinstehende Person adoptiert ein Kind und übernimmt rechtlich die alleinige elterliche Sorge.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der konkrete Namenswechsel des Kindes nach der Adoption
- Das Erlöschen der Verwandtschaft zu den bisherigen leiblichen Eltern
- Das gerichtliche Adoptionsverfahren und der erforderliche Antrag beim Familiengericht
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