§ 1766a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Adoption des Kindes des Partners § 1766a

§ 1766a BGB erlaubt die Adoption des Kindes eines nichtehelichen Partners bei verfestigter Lebensgemeinschaft, etwa nach vier Jahren Zusammenleben.

Amtlicher Text § 1766a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Für zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, gelten die Vorschriften dieses Untertitels über die Annahme eines Kindes des anderen Ehegatten entsprechend.
  • (2) Eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn die Personen 1. seit mindestens vier Jahren oder 2. als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem eheähnlich zusammenleben. Sie liegt in der Regel nicht vor, wenn ein Partner mit einem Dritten verheiratet ist.
  • (3) Ist der Annehmende mit einem Dritten verheiratet, so kann er das Kind seines Partners nur allein annehmen. Die Einwilligung des Dritten in die Annahme ist erforderlich. § 1749 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt die Adoption des Kindes einer Person, mit der man nicht verheiratet ist. Wer in einer verfestigten Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt lebt, kann das Kind des Partners nach den gleichen Regeln annehmen wie ein Ehegatte.

Eine verfestigte Lebensgemeinschaft liegt in der Regel vor, wenn das Paar seit mindestens vier Jahren eheähnlich zusammenlebt oder als Eltern eines gemeinsamen Kindes mit diesem zusammenwohnt. Besteht noch eine Ehe mit einer dritten Person, liegt eine solche Gemeinschaft in der Regel nicht vor.

Ist die annehmende Person noch mit jemand anderem verheiratet, erfolgt die Adoption alleine. In diesem Fall ist die Einwilligung des Ehegatten erforderlich, wobei die Vorgaben aus § 1749 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 entsprechend gelten.

Wann sie gilt

  • Ein unverheiratetes Paar lebt seit mindestens vier Jahren zusammen, und ein Partner möchte das leibliche Kind des anderen Partners annehmen.
  • Zwei Partner ziehen ein gemeinschaftliches Kind groß und ein Partner möchte das weitere Kind des anderen Partners adoptieren.
  • Eine verheiratete Person lebt getrennt und führt mit einer neuen Person eine verfestigte Gemeinschaft, deren Kind sie alleine annehmen möchte.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die gemeinsame Adoption eines fremden Kindes durch beide nicht miteinander verheirateten Partner zusammen.
  • Die Stiefkindadoption bei einer kurzen Beziehung ohne gemeinsamen Haushalt oder ohne das verlangte mindestens vierjährige Zusammenleben.
  • Die nachträgliche Aufhebung eines bereits begründeten Annahmeverhältnisses.

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