Offenbarungsverbot bei Adoptionen § 1758
Tatsachen über eine Adoption dürfen ohne Zustimmung der Betroffenen nicht offenbart werden. Bei Ersetzungsanträgen kann das Familiengericht dies anordnen.
- (1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.
- (2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach § 1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist. Das Familiengericht kann anordnen, dass die Wirkungen des Absatzes 1 eintreten, wenn ein Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils gestellt worden ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1758 BGB schützt die Privatsphäre bei einer Adoption durch ein Offenbarungs- und Ausforschungsverbot. Umstände und Tatsachen, die eine Adoption aufdecken könnten, dürfen nicht ohne Zustimmung der annehmenden Person und des Kindes an Dritte weitergegeben oder gezielt ermittelt werden. Ausnahmen bestehen nur, wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.
Der Schutz greift auch bereits dann sinngemäß, wenn die erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt wurde. Wurde ein Antrag gestellt, die Einwilligung eines Elternteils gerichtlich zu ersetzen, kann das Familiengericht anordnen, dass dieses Verbot ebenfalls gilt.
Wann sie gilt
- Ein Nachbar stellt Nachforschungen an, um die leiblichen Eltern eines adoptierten Kindes gegen den Willen der Adoptiveltern ausfindig zu machen.
- Eine Bekannte verbreitet im Bekanntenkreis Informationen über die Herkunft eines adoptierten Kindes ohne Einwilligung der Betroffenen.
- Das Familiengericht ordnet während eines Verfahrens zur Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils das Offenbarungsverbot an.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung gegenüber Behörden oder Adoptionsvermittlungsstellen.
- Die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der elterlichen Einwilligung zur Adoption (§ 1747 BGB).
- Die gerichtliche Ersetzung einer verweigerten Einwilligung eines Elternteils (§ 1748 BGB).
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